TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 94/05/0297

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Ingrid und des Holger Hummelbrunner in Roßbach, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, Obermarkt 26, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1994, Zl. BauR - 011266/1 - 1994 Stö/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. "Union" Treubach-Roßbach in Roßbach, vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau, Palmstraße 1,

2. Gemeinde Roßbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschloß in seiner Sitzung vom 22. April 1993, das der Gemeinde gehörige Grundstück Nr. 1440, KG Roßbach, dem mitbeteiligten (Sport-)Verein zwecks Errichtung einer Tennisanlage zur Benützung zu überlassen.

Mit Ansuchen vom 20. Juli 1993 beantragte der mitbeteiligte Verein die Erteilung der Baubewilligung für ihre geplante Tennisanlage. Nach der Baubeschreibung soll auf dem aufgrund der Flächenwidmung Nr. 2, Änderung 3, als "Erholungsfläche mit Sport- und Spielflächen" rechtskräftig gewidmeten Grundstück ein Gebäude mit einer Grundfläche von 118,0 m2, ein Trainingsplatz mit einer Grundfläche von 105 m2, der eigentliche Tennisplatz (bestehend aus zwei Spielflächen) mit einer Fläche von 1339,56 m2, eine Senkgrube und 28 Stellplätze errichtet werden. Der Bauplatz mit dem Lageplan weist die exakte Situierung der einzelnen Projektteile, auch der Schlagwand des Trainingsplatzes (Breite 4,8 m, Höhe 2,5 m), aus.

Mit Kundmachung vom 16. August 1993 beraumte der Bürgermeister die Bauverhandlung für den 7. September 1993 an. Die Kundmachung enthielt u.a. den Hinweis, daß der Bauplan und die Baubeschreibung zur Einsicht beim Gemeindeamt aufliegen. Die Ladung zur Bauverhandlung wurde den Beschwerdeführern am 19. August 1993 durch Hinterlegung zugestellt.

Den Beschwerdeführern gehört die östlich anrainende Parzelle Nr. 1443/5 sowie die daran nördlich anschließende Parzelle Nr. 1443/4, welche einen Baulandsplitter im Grünland bildet. Diese Baulandparzelle grenzt aber (wegen der dazwischen liegenden Parzelle Nr. 1443/1 ) nicht an das Projektgrundstück an; die kürzeste Entfernung besteht zwischen der südöstlichen Ecke des Baulandgrundstückes und der nordwestlichen Ecke des Projektgrundstückes und beträgt rund 20 m.

Bei der Bauverhandlung rügte der Vertreter der Beschwerdeführer zunächst, daß ihm die Ladung erst am Vortag (6. September 1993) zugekommen sei. Er sei als Vertreter in einem Bauverfahren ausgewiesen gewesen, bei welchem die Verhandlung vom 3. Mai 1993 auf unbestimmte Zeit vertagt worden sei. Weder er noch die Parteien seien von der Rückziehung jenes Bauansuchens verständigt worden.

Weiters wendeten die Beschwerdeführer ein, die Gemeinde sei Grundeigentümer und daher Partei des Bauverfahrens; der Bürgermeister sei somit zur Entscheidung über das Bauansuchen nicht befugt.

Gerügt wurde weiters, daß das Bauvorhaben in seiner höhenmäßigen Ausdehnung nicht ordnungsgemäß ersichtlich gemacht worden sei, insbesondere hinsichtlich der Trainingswand. Flächenmäßig würden die Senkgrube und die Parkplätze nicht dargestellt werden.

Dazu führte der anwesende Bausachverständige aus, daß zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines das Bauvorhaben mittels Schnurgerüsten in der Natur höhenmäßig und lagemäßig dargestellt worden sei. Außerdem sei beim Vereinsgebäude der Firstpunkt als höchster Gebäudepunkt mittels einer Latte gekennzeichnet. Die Situierung der Stellplätze und der Senkgrube sei aus dem Einreichplan eindeutig erkennbar und lasse sich ohne zusätzliche Hilfseinrichtungen in der Natur wahrnehmen. Zur Schlagwand wurde festgestellt, daß diese im rückwärtigen Bereich des Trainingsplatzes in einem Abstand von 3 m zur vorbeiführenden (nördlichen) Grundgrenze (zur 20 m breiten Parzelle Nr. 1443/1) situiert werde.

Die lärmtechnische Sachverständige Dipl. Ing. S. traf u.a. nachstehende Feststellungen:

"Zur örtlichen Umgebung wird festgestellt, daß die Erholungs-, Sport- und Spielfläche großräumig von landwirtschaftlich genutztem Grünland umgeben ist, nur nordwestlich besteht ein Betriebsbaugebiet im Ausmaß von 60 x 30 m2" (gemeint wohl: 60 x 30 m). "In diesem Betriebsbaugebiet besteht eine gewerbliche Betriebsanlage und auf einem Teil dieser Baulandfläche auch das Betriebswohnhaus. Aufgeschlossen wird dieses Betriebsbaugebiet durch den Güterweg J., welcher von der A-Straße in nördlicher Richtung abzweigt. An der gleichen Stelle mündet auch der ostwärts führende Teil des Güterweges J., an welchem die geplante Sportanlage liegt...

Zur Umgebung wird weiters festgestellt, daß das Betriebsbaugebiet niveaumäßig 9,68 m höher liegt als die Tennisplätze, 8,18 m höher als der Trainingsplatz und 8,23 m höher als das Fußbodeniveau des Sportplatzgebäudes. Die rund 20 m breite Böschung wird von einem dichten Unterholz und einigen hohen Laubbäumen und mittelhohen Nadelbäumen bewachsen, sodaß die direkte Sichtverbindung über den größten Bereich erschwert oder unterbrochen ist."

Die Sachverständige ermittelte an Ort und Stelle einen Grundgeräuschpegel von 35 dB und ging von einem Spitzenpegel von 90 dB aus, der von gewissen Leistungssportlern am Emissionsort erreicht werden kann. In einem Abstand von 112 m zwischen Emission und Immission (am Baulandgrundstück der Beschwerdeführer), einer Beurteilungs- und Spielzeit von 9 Stunden täglich sowie der Boden- und Metereologiedämpfung mit 3,6 dB ermittelte sie einen Beurteilungspegel von rund 40 dB für den reinen Spielbetrieb und einen Spitzenpegel am Immissionsort von höchstens 44 dB. Dabei bezog sie die Geräuschanteile für den Spielbetrieb, die Sporttreibenden, die Zuschauer und die Parkplätze mit ein. In ihrem Gutachten kam die Sachverständige zum Ergebnis, daß die Immissionsbelastung auf dem Betriebswohngrundstück der Beschwerdeführer einer Belastung im reinen Wohngebiet bzw. Kurgebiet gleichgesetzt werden könne. Aus lärmtechnischer Sicht sei durch die derzeitige Planung der bestmögliche Schutz für die Bewohner erreicht.

Die Beschwerdeführer erwiderten darauf, daß die Lärmimmissionen nicht im Mittelpunkt ihrer Gartenfläche, sondern an der Grundgrenze zu berechnen seien. Bei einer derartigen Berechnung würden auch die Stellplätze und der Lärm der Zuschauer ins Gewicht fallen. Die von der Sachverständigen behauptete Schirmfunktion der Böschung werde bestritten, solang keine konkreten Lärmmessungen durch Simulation durchgeführt würden. Da die Böschungshöhe im nordseitigen Bereich unter 10 m liege, sei eine Schallschutzeinrichtung zweckmäßig, weshalb eine entsprechende Auflage begehrt wurde. Aufgrund der gegebenen Neigung würde nicht eine Dämpfung, sondern eine verstärkende echoisierende Wirkung eintreten.

In ihrem Beweisantrag vom 22. September 1993 rügten die Beschwerdeführer, daß ein geringerer Abstand ausgepflockt wurde, als er im Plan enthalten gewesen sei. Sie begehrten die Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen durch Ermittlung der Lärmemissionen bzw. -immissionen auf die angrenzenden Wiesen und Felder zwecks Beurteilung durch die land- und forstwirtschaftlichen Behörden zur Frage des Wildwechsels und des Wildaufenthaltes. Sie wünschten die Erstellung einer Emissionsskizze mit Darstellung der Emissionspunkte und des Verlaufes der Abnahme der Immission, bezogen auf die beiden Tennisplätze, die Trainingswand, das Clubhaus und die Parkplätze.

Ihrem Ergänzungsgutachten schloß die Sachverständige eine Darstellung der Schallausbreitung im ebenen Gelände an; danach würde, ausgehend von einem Mittelpunkt zwischen den beiden Spielfeldern in einer Entfernung von 50 m, der äquivalente Dauerschallpegel 45 dB, in einer Entfernung von 110 m 40 dB betragen. Sie führte zum Begehren der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Simulationsbetriebes aus, daß ein simuliertes Tennisspiel auf Wiesenuntergrund keine brauchbaren Meßergebnisse erwarten ließe. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionen sei auf die nächstgelegene Ecke der Baulandfläche und nicht auf den Mittelpunkt der Gartenfläche bezogen worden; die Emission sei im Mittelpunkt der Tennisplätze angesetzt worden. Die rund 10 m hohe steile Böschung unterbreche die Schallausbreitung in Richtung der Baulandfläche und stelle einen natürlichen Schirm dar. Die Schirmwirkung sei für jene Emissionen, die nahe dem Böschungsfuß auftreten, höher (z.B. bei der Trainingswand) als für jene Emissionen, die vom Fuß der Böschung einen größeren Abstand besitzen (z.B. das Spielfeld). Aufgrund des Niveauunterschiedes zwischen 8,18 m und 9,68 m zwischen dem Projektgrundstück und dem Baulandgrundstück der Beschwerdeführer sei die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung auf dem Grundstück der Tennisanlage praktisch unmöglich. Ein solcher Schallschirm müßte eine Bauhöhe von mehr als 10 m parallel zur Böschung erreichen. Die Berechnung der zu erwartenden Lärmemissionen habe ergeben, daß bei einer Spielzeit von 9 Stunden pro Tag ein Beurteilungspegel von höchtens 40 dB resultiere; da in der Ausbreitungsrechnung weder die Schirmwirkung der Böschung noch die zusätzliche Luft- und Vegetationsdämpfung in einer Entfernung von mehr als 100 m berücksichtigt worden sei, erscheine die Forderung nach einem zusätzlichen Schallschirm als nicht gerechtfertigt. Eine Schallpegeldifferenz von 10 bis 15 dB zwischen dem örtlichen Grundgeräuschpegel und dem Spitzenpegel, eine Störlärmimmission am ausgesucht schlechtest möglichen Ort werde in der üblichen Beurteilungspraxis nicht als "beträchtlich" bezeichnet. Es sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten physikalisch ausgeschlossen, daß im Wohnbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer ein Echo von der eigenen Gebäudewand wahrnehmbar sei. Von keinem Platz der geplanten Tennisanlage sei eine ungehinderte Schallausbreitung (in Richtung zum Grundstück der Beschwerdeführer) möglich.

Der von der Baubehörde beigezogene medizinische Amtssachverständige schloß eine Gesundheitsgefährdung durch die zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem Baulandgrundstück der Beschwerdeführer aus. Er räumte aber ein, daß vom Spielbetrieb herrührende Lärmimmissionen grundsätzlich geeignet seien, als belästigend empfunden zu werden, weil dieses Geräusch mit keinem in der Umgebung vorkommenden Geräusch vergleichbar ist und daher die Hinwendung auf den Störlärm bewirke. Ausgehend vom festgestellten Grundgeräuschpegel von 35 dB und der von der lärmtechnischen Sachverständigen ermittelten Überschreitung durch den Betrieb der Tennisanlage um weniger als 10 dB führte der medizinische Sachverständige aus, es sei zu erwarten, daß eine Hinwendung auf das Lärmereignis und eine damit verbundene erhebliche Belästigungsreaktion nur in einzelnen Fällen gegeben sein werde. Unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, welche auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder ein gesundes, normal empfindendes Kind abstelle, ergebe sich in der gegenständlichen Situation, daß durch den Immissionspegel aufgrund des Spielbetriebes von 40 dB und durch den Gesamtbeurteilungspegel von 44 dB sowie einzelnen kurzeitigen Pegelspitzen bis 44 dB eine Gesundheitsgefährdung oder nachhaltige Belästigung nicht zu erwarten sei. Der medizinische Sachverständige ging bei seiner Beurteilung weiters davon aus, daß von der Trainingswand mehr als nur vereinzelt wahrnehmbare Pegelspitzen ausgingen. Weiters sei nach seiner Auffassung sicherzustellen, daß keine Platzsprecheranlage betrieben werde und die Betriebszeiten eingehalten würden.

In ihrer Stellungnahme zu den Gutachten machten die Beschwerdeführer landschaftsschädliche Eingriffe geltend und rügten hinsichtlich des Gutachtens der lärmtechnischen Sachverständigen insbesondere, daß deren Berechnungen nur Schätzwerte seien und daß die Schätzgrundlagen unausgewogen und für die Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Geltend gemacht wurde, daß das Clubhaus mit der Führung eines gastronomischen Betriebes vergleichbar sei. Auch im Zusammenhang mit dem medizinischen Gutachten wurde gerügt, daß der Istzustand von der lärmtechnischen Sachverständigen zu wenig konkret festgestellt worden sei; die Schallausbreitungsskizze sei nicht repräsentativ, weil sie sich nur auf eine ebene Schallausbreitung beziehe und die Besonderheiten des Geländes nicht berücksichtige.

Mit Bescheid vom 8. April 1994 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die begehrte Baubewilligung. Es wurde eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben, u.a. dahingehend, daß der Spielbetrieb auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich einzuschränken sei und daß eine Flutlichtanlage nicht errichtet werden dürfe. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils ab-, teils zurück- und teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die festgestellten Lärmimmissionen ließen eine nachhaltige Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auf Seiten der Beschwerdeführer nicht erwarten.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erstatteten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juni 1994 nicht stattgegeben. Auch der Gemeinderat berief sich insbesondere auf die eingeholten Gutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Sie verwies auf § 23 Abs. 2 Oö BauO, wonach bauliche Anlagen so geplant werden müßten, daß erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht herbeigeführt würden. Dem Beweisergebnis aufgrund der Sachverständigengutachten, wonach bei Pegelspitzen bis 44 dB eine Gesundheitsgefährdung oder nachhaltige Belästigung nicht zu erwarten sei, seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihrer Einwendungen, auf Berücksichtigung der Befangenheit des Bürgermeisters, auf Anwendung des Raumordnungsgesetzes und auf Zuerkennung einer ausreichenden Vorbereitungszeit gemäß § 41 AVG verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die Mitbeteiligte, jeweils eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, daß die ihnen am 19. August 1993 zugestellte Ladung zur Bauverhandlung ihrem Vertreter erst am 6. September 1993, also am Tag vor der Bauverhandlung, zugekommen sei. Sie machen anscheinend eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz geltend, weil ihr Rechtsvertreter in einem früheren Bauverfahren ausgewiesen war. Sie verkennen dabei aber, daß das gegenständliche Bauverfahren mit Ansuchen vom 20. Juli 1993, welches bei der Baubehörde am 21. Juli 1993 einlangte, eingeleitet worden war. In diesem neuen Bauverfahren war der Vertreter der Beschwerdeführer aber nicht ausgewiesen.

In einem späteren Verfahren betreffend die gleiche Angelegenheit muß auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene, nicht auf dieses frühere Verfahren beschränkte Vollmacht hingewiesen werden, um die Verpflichtung der Behörde, von einer Bevollmächtigung auszugehen, zu begründen. Weist ein Rechtsanwalt in einem späteren Verfahren auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hin, so hat die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt auszugehen, es kann jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor dem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 309). Die Baubehörde hat daher zu Recht die Beschwerdeführer und nicht deren Vertreter geladen.

Die Beschwerdeführer machen nach wie vor eine Befangenheit des Bürgermeisters geltend und verweisen auf ihre Anträge, die bezughabenden Verträge zwischen der Gemeinde und der Mitbeteiligten vorzulegen. Allerdings nennt es die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des § 64 Oö Gemeindeordnung 1990 weder als Befangenheitsgrund, daß die Gemeinde selbst als Bauwerber auftritt, noch, daß ein mit der Gemeinde zivilrechtlich verbundener Bauwerber das Bauverfahren einleitet. § 64 Abs. 5 leg. cit. sieht außerdem vor, daß der Bürgermeister seine Befangenheit selbst wahrnimmt. Im übrigen stehen nach Art. 116 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegen, ebensowenig wie eine Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw. zur Abwägung öffentlicher und privater Interessen von Normunterworfenen. Den Organen der Gemeinden ist es vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (hg. Erkenntnis vom 23. September 1981, Zl. 2493/79). Im übrigen würde die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung in der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (Walter-Thienel a.a.O., 167, E. 41).

Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß anläßlich der Bauverhandlung die höhenmäßige Darstellung und die lagemäßige Ausdehnung des Bauvorhabens in der Natur unvollständig bzw. unrichtig erfolgt sei. Gemäß § 47 Abs. 3 Oö BauO 1976 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983; im folgenden:BO) kann die Baubehörde, wenn es für die Beurteilung des Bauvorhabens, insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke erforderlich ist, dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben in seiner grundrißmäßigen Ausdehnung durch Auspflocken des Grundrisses oder auf sonst geeignete Weise und in seiner höhenmäßigen Ausdehnung in geeigneter Weise (wie durch Konturgerüste oder Ballone) noch vor der Bauverhandlung in der Natur ersichtlich gemacht wird. Die Beschwerdeführer machen einen Anspruch auf Einhaltung der "rechtswirksamen Kundmachung" geltend, ohne aber darzutun, inwiefern die behaupteten Abweichungen der Auspflockung von der planlichen Darstellung bzw. die Nichtdarstellung in bezug auf die Schlagwand, die Stellplätze und die Senkgrube dazu führten, daß ihnen nicht jene Informationen vermittelt worden wären, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hätten. Entscheidend ist allein der Bauplan, der die Lage und Größe der einzelnen Projektteile exakt ausweist. Der Nachbar hat dann einen Anspruch auf Einhaltung der zuletzt genannten Bestimmung, wenn die Auspflockung des Grundrisses oder die Errichtung von Konturgerüsten zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist (vgl. das bei Neuhofer, Oö Baurecht4, 147 zitierte hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zl. 81/05/0126). Den Beschwerdeführern ist es im wesentlichen um die Beeinträchtigung durch Immissionen gegangen; es ist nicht erkennbar, inwieweit etwa eine Konturgerüstdarstellung der Spielwand - deren Höhe und Breite im Plan genannt ist -, den Beschwerdeführern zusätzliche Informationen zur Verfolgung ihrer Rechte verschafft hätte.

Der Bewilligung liegt allein das im Bauplan dokumentierte Projekt zugrunde; auch auf die Stellungnahme des Bausachverständigen vom 6. Oktober 1993, die im wesentlichen Rechtsausführungen enthielt und deren Nichtvorhalt als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, kommt es nicht an.

Dem Ansinnen der Beschwerdeführer, das Lärmsachverständigengutachten müsse an die Jagdbehörden zur Stellungnahme zu der Frage übermittelt werden, ob gegen das Projekt land- und forstwirtschaftliche Bedenken bestünden, wobei insbesondere auf die Problematik des Wildwechsels und des Wildaufenthaltes verwiesen wurde, ist bloß zu erwidern, daß die OÖ BauO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Nichtbeeinträchtigung des Wildwechsels nicht kennt.

Aus den Plänen ergibt sich das Ausmaß der Anschüttungen und Abgrabungen, die zur Erreichung einer ebenen Tennisplatzoberfläche erforderlich sind. Inwieweit dadurch eine Berührung der Interessensspähre der Beschwerdeführer erfolgt sei, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Das Vorhaben entspricht der gegebenen Widmung "Grünland-Erholungsflächen für Sport- und Spielflächen" (§ 30 Abs. 3 Z. 1 Oö ROG 1994). Die Beschwerdeführer behaupten eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Vorstellungsbehörde sich nicht mit der materiellen Frage der Zulässigkeit der Widmung der gegenständlichen Fläche als Erholungsgebiet Sport- und Spielplatz beschäftigt habe. Dabei verkennen sie aber, daß den Verwaltungsbehörden eine Überprüfungsmöglichkeit der Verordnung, deren gesetzmäßiges Zustandekommen und deren gehörige Kundmachung die Beschwerdeführer nicht in Zweifel ziehen, fehlt. Ihre Ausführungen veranlassen aber auch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG, zumal sie nicht offenlegen, wieso diese Widmung "mit den bestehenden Raumordnungsvorschriften nicht in Einklang gebracht werden kann"; allein der Umstand, daß sich der gegebene Lärmpegel von 35 dB durch eine widmungsgemäße Bauführung erhöhen kann, macht die Änderung der Widmung noch nicht unzulässig.

Aus der bestehenden Widmung ist ein Immissionsschutz für Nachbarn nicht ableitbar; allerdings haben die Beschwerdeführer ein Anrecht auf Einhaltung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 BO.

Diese Bestimmung lautet:

"Im besonderen müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet, sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Beispiel durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen."

Zu beurteilen war daher durch einen lärmtechnischen und einen medizinischen Sachverständigen, ob durch das Projekt erhebliche Belästigungen zu erwarten sind.

Die lärmtechnische Sachverständige hat nach einschlägigen technischen Publikationen die bei einem Tennisspielbetrieb bestehenden Spitzenpegel herangezogen und aufgrund der Entfernung zum Bauflächengrundstück der Beschwerdeführer und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der mindestens über 8 m hohen Böschung, einen Dauerschallpegel von 40 dB bzw. Spitzenbelastungen von 44 dB auf dem Baulandgrundstück der Beschwerdeführer ermittelt. Diesen Sachverständigenausführungen sind die Beschwerdeführer nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführer gehen übereinstimmend mit der Sachverständigen davon aus, daß am Emissionsort Spitzenpegel von 90 dB erzielt werden; die Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, daß aufgrund der Entfernung zum Nachbargrundstück, insbesondere aber auch aufgrund der bewachsenen hohen Böschung, an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Minderung auf 44 dB eintritt. Plausibel erscheint auch, daß die Dämpfungswirkung in der Nähe der Böschung größer ist als in größerer Entfernung, sodaß insoferne eine Erhöhung der Lärmbelastung durch den Spielbetrieb am Trainingsplatz nicht zu erwarten ist. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, durch ein entsprechendes Gegengutachten Zweifel an den Darlegungen der Sachverständigen hervorzurufen (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, a.a.O., 672).

Den Ausführungen der Beschwerdeführer zum medizinischen Sachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, warum dieses Gutachten nicht schlüssig sein soll. Daß der energieäquivalente Dauerschallpegel um 9 dB steigen würde, wurde von der lärmtechnischen Sachverständigen erhoben; der Schlußfolgerung des medizinischen Sachverständigen, daß bei der festgestellten Höchtsbelastung bis 44 dB eine nachhaltige Belästigung nicht zu erwarten ist, sind die Beschwerdeführer nicht durch ein entsprechendes Gegengutachten begegnet. Auch insoferne kann der Verwaltungsgerichtshof eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme oder Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsbehörden nicht erkennen.

Für eine Auflage, daß auf einem dem Flächenwidmungsplan entsprechend errichteten Sportplatz der Betrieb an Sonn- und Feiertagen und in der Mittagszeit verboten werden soll, finden sich im Gesetz keine Grundlagen. Eine Lärmbelästigung durch einen Platzlautsprecher ist hier nicht zu untersuchen, weil ein derartiger Lautsprecher nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung ist.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050297.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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