Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2190018-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. XXXX :
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, stellte am 29. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus Eritrea. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie (wortwörtlich wiedergegeben) u.a. folgendes an: "In Eritrea müssen mittlerweile auch Frauen zum Militär. Selbst wenn man das macht lassen sie einen danach nicht in Ruhe. Ich wollte aber nicht zum Militär und deswegen bin ich weggelaufen."
Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2016 und am 6. Februar 2018 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Darin führte sie ergänzend u.a. aus, dass sie in Eritrea bei ihrer Großmutter aufgewachsen und gelebt habe, weil ihre Mutter und ihr Vater den Nationaldienst absolvieren hätten müssen. Sie habe ein uneheliches Kind, welches derzeit bei der Familie des Vaters des Kindes in Eritrea leben würde. Sie habe den Vater des Kindes heiraten wollen, aber dieser sei - nachdem er zu ihr gekommen und damit "desertiert" sei -inhaftiert worden. Nachdem sie 2014 einen Einberufungsbefehl bekommen habe, habe sie Eritrea verlassen. Sie habe bei ihrer Familie und ihrem Mann das fürchterliche Ausmaß des Nationaldienstes gesehen und sei sie damit nicht einverstanden gewesen. Nachgefragt habe sie deshalb keinen Aufschub beantragt, weil auch ihre Mutter trotz Kind den Nationaldienst ableisten habe müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zulässig sei. Darin wurde - nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Eritrea (LIB) ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weil diese im Wesentlichen weder "detailreich, noch konkret schlüssig" dargestellt worden sei. Aus den Länderinformationen gehe zudem hervor, dass für Frauen die Möglichkeit bestünde, aufgrund ihrer Mutterschaft vom Nationaldienst gänzlich befreit oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen Aufschub zu erwirken, sei nicht plausibel. Der Vergleich mit ihrer Mutter stünde jedenfalls in keinem zeitlichen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin. Die vorgebrachte Bedrohung sei daher insgesamt nicht glaubhaft, zumal selbst im Falle einer Wehrdienstverweigerung der Beschwerdeführerin die damit allfällig drohende Strafverfolgung nicht als politisch motiviert und damit nicht als asylrelevant zu beurteilen wäre. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und aufgrund ihrer Mutterschaft auch nicht freigestellt worden wäre und damit davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihren Nationaldienst ableisten müsse, könne diese Forderung des eritreischen Staates nicht als unmenschliche Behandlung bezeichnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführerin drohe in Eritrea politische Verfolgung sowohl wegen ihrer familiären Assoziation, als auch wegen ihrer Weigerung den lebenslangen Militärdienst anzutreten. Der Militärdienst in Eritrea gehe mit massiven Menschenrechtsverletzungen einher, insbesondere für Frauen und dauere regelmäßig unbegrenzt. Die Beschwerdeführerin könne sich insgesamt mit dem Mangel der Freiheit und der Rechtlosigkeit der Frauen nicht abfinden. Die belangte Behörde habe sich damit nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung bestehe aus seitenlangen, völlig "irrelevanten Tiraden" und "unverifizierbaren Spekulationen". Die Beschwerdeführerin habe - entgegen den Angaben der belangten Behörde - detaillierte Angaben u.a. zu ihrem Fluchtvorbringen erstattet.
Mit am 10. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vorgebracht, sie weigere sich ihrer Wehrdienstpflicht in Eritrea nachzukommen und drohe ihr insofern asylrelevante Verfolgung.
Dazu stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der Länderberichte selbst fest, dass (auch) Frauen in Eritrea einer Wehrdienstpflicht unterliegen würden und Wehrdienstverweigerung mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft werde. Die Haftbedingungen seien zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Das geltende Strafgesetz verbiete zwar Folter. Trotzdem werde Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen physisch und psychisch misshandelt werden. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung eines Wehrdienstflüchtlings nach Eritrea sei zudem eine Verschärfung der Strafe aufgrund der illegalen Ausreise nicht auszuschließen, wobei schon die Haftdauer für "nur" illegale Ausreise zwischen einigen Monaten und 2 Jahren dauern kann.
Angesichts dieser - auf Länderberichten beruhenden - eigenen Feststellungen der belangten Behörde kann die im angefochtenen Bescheid enthaltene Annahme der belangten Behörde, ein der Beschwerdeführerin drohender Militärdienst sei nicht glaubhaft, nicht nachvollzogen werden.
Zwar wird nicht verkannt, dass laut den eigenen (auf den Länderberichten beruhenden) Feststellungen der belangten Behörde, Frauen mit Kindern bessere Möglichkeiten zur gänzlichen Freistellung oder früheren Entlassung vom Nationaldienst hätten. Ob und in welchem Ausmaß eine solche (bloße) Möglichkeit auch für die Beschwerdeführerin (gesichert) anzunehmen (gewesen) sei, wurde von der belangten Behörde jedoch im gesamten Verfahren unbeachtet gelassen und das, obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der belangten Behörde mehrmals auf ihre Mutter und deren Wehrdienstpflicht trotz Mutterschaft hingewiesen hat.
Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt - angesichts ihrer Mutterschaft um keine solche Ausnahme vom Nationaldienst bemüht habe, trifft jedenfalls keine Aussage über das auch tatsächliche Vorliegen einer solchen Ausnahme, zumal die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit mit den negativen Erfahrungen ihrer Mutter sogar begründet hat.
Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die - laut den Länderberichten bestehende - generelle Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin im konkreten Einzelfall sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche von der belangten Behörde im gesamten Verfahren auch in keiner Weise ermittelt. Dass die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde vorgetragen - ihre drohende Wehrdienstpflicht nicht detailliert geschildert habe, kann angesichts des vorliegenden Befragungsprotokolls einerseits nicht nachempfunden werden und im Übrigen andererseits eine laut den Länderberichten zweifellos bestehende generelle Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin ohnedies nicht entkräften bzw. umgekehrt auch nicht als Indiz einer Ausnahme davon gewertet werden.
Insofern verwundert es auch nicht, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Überprüfung einer der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr allfällig drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK von einer fehlenden Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin letztlich sogar selbst nicht (mehr) zweifelsfrei ausgeht ("Sofern Sie Ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten und aufgrund Ihrer Mutterschaft nicht freigestellt wären, kann davon ausgegangen werden, dass Sie zum Nationaldienst einberufen werden, ...").
Die belangte Behörde hat es daher im vorliegenden Fall unterlassen, sich mit einer die Beschwerdeführerin (nicht) treffenden Wehrdienstpflicht im konkreten Einzelfall und damit mit dem immer vorgetragenen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin geeignet und vor allem unter Einbeziehung der Länderberichte nachvollziehbar auseinanderzusetzen.
Dies ist insofern beachtlich, als - wie oben wiedergegeben - Wehrdienstverweigerung in Eritrea mit "harschen" Strafen und damit im Falle einer Rückkehr sehr wohl mit allfälliger asylrelevanter Verfolgung verbunden sein kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung nämlich dann zukommen, wenn das Verhalten des Asylwerbers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (VwGH, 21.3.2002, 99/20/0401 u.v.m.).
Die bereits dargestellte und mit einer Verweigerung des Militärdienstes einhergehende drohende harte Bestrafung in Eritrea kann nicht als legitimes Mittel eines Staates zur Durchsetzung der Wehrpflicht verstanden werden (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0203 u. w.). Hinzu kommt, dass diese Unverhältnismäßigkeit der Sanktion auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und damit - wie oben aufgezeigt - Asylrelevanz begründet.
Den Feststellungen der belangten Behörde ist nämlich zu entnehmen, dass Eritrea ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst nicht kennt. Schon allein damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige politische oder religiöse Beweggründe von Wehrdienstverweigerern in Eritrea nicht toleriert werden (siehe dazu ausführlich VwGH, 21.3.2002, 99/20/0401). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Art der Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea vom Nationaldienst-Status des Rückkehrenden abhängig gemacht wird und lediglich im Falle einer freiwilligen, sich zum Staat bekennenden Rückkehr ("Reuebekenntnis", "Diaspora-Status") der Nationaldienst-Status zumindest vorerst keine Rolle spielt.
Es kann daher nicht angezweifelt werden, dass Eritrea Wehrdienstverweigerung als gegen den Staat gerichtet und damit als oppositionelle Gesinnung versteht und insofern übermäßig streng bestraft (siehe VwGH, 27.09.2001, 99/20/0409, wonach schon die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung als mögliches Indiz dafür gewertet werden kann, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei).
Angesichts dieser Ausführungen kann der (hilfsweisen) Beurteilung der belangten Behörde, eine die Beschwerdeführerin allfällig drohende Strafverfolgung sei ohnedies nicht politisch motiviert und damit nicht asylrelevant, nicht gefolgt werden.
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, sich mit der (immer) geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin in Eritrea eingehend und vor allem nachvollziehbar zu befassen. Dadurch, dass sie dies - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - geeignet unterlassen hat, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, auseinanderzusetzen, dazu konkrete und geeignete Ermittlungsschritte, sei es durch gezielte Befragung der Beschwerdeführerin, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder sonstiger sich daraus ergebender weiterer Ermittlungsschritte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2190018.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020