TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 98/05/0020

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Edith Simon in Gloggnitz, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. August 1996, Zl. R/1-V-88204/15, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1.

Ernst Sperrer jun. in Gloggnitz, Wiener Straße 46;

2.

Stadtgemeinde Gloggnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde, die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden war und von diesem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, B 1555/97-12, B 3289/96-16 (das zuletzt genannte Beschwerdeverfahren betrifft die Beschwerdeführerin), abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, weiters aufgrund des dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides und aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

In dem Bauverfahren des Erstmitbeteiligten betreffend den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Herstellung einer befestigten Verkehrsfläche samt Kanalisierung auf den dem Grundstück der Beschwerdeführerin benachbarten Grundstücken Nr. 182/1 und 185/2, KG Gloggnitz, wurde die Beschwerdeführerin zunächst nicht als Partei beigezogen. Am 4. Juni 1996 wurde ihr aufgrund eines entsprechenden Antrages der in dem genannten Bauverfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 24. Juni 1987, mit dem dem Erstmitbeteiligten die beantragte Bewilligung erteilt wurde, zugestellt. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 3. Juli 1996 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Berufungsbescheid ab. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im wesentlichen damit begründet, daß gegen die Unterfertigung des Bescheides des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei durch den Bürgermeister keine Bedenken bestünden. Es ergebe sich aus dem Berufungsbescheid eindeutig, daß der Gemeinderat als zuständige Baubehörde zweiter Instanz entschieden habe. Ein übergangener Nachbar habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung. Ein übergangener Nachbar könne die Zustellung des Baubewilligungsbescheides begehren und dagegen Berufung erheben. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit des Berufungsbescheides liege somit nicht vor. Das Ansuchen auf Baubewilligung sei von der "Firma Ernst Sperrer, vertreten durch Ernst Sperrer jun." gestellt worden. Ansprechpartner im vorliegenden Bauverfahren sei Ernst Sperrer jun., da Ernst Sperrer sen. den Betrieb seinem Sohn übergeben habe. In welchem subjektiv-öffentlichen Anrainerrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht angeführt und sei dies der belangten Behörde nicht erkennbar. Zur unterschiedlichen Eintragung der Gewerbestraße im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes und in der beschlossenen Verordnung werde ausgeführt, daß der Gemeinderat im Jahre 1976 beschlossen habe, nicht nur das Grundstück Nr. 185/1, sondern auch die angrenzenden Grundstücke als Bauland-Betriebsgebiet zu widmen. Die zusätzliche Anordnung des Verordnungsgebers, daß sich in diesem Betriebsgebiet nur emissionsfreie, lärmfreie und umweltfreundliche Betriebe niederlassen dürften, sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 1995, V 248/94-7, als gesetzwidrig aufgehoben worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183, über eine andere Nachbarbeschwerde dieses Bauverfahrens davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Verfahren in Betracht kommenden Grundflächen bezüglich der Wiener Straße sowie die östlich und westlich angrenzenden Grundflächen als Betriebsgebiet gewidmet seien. Weiters habe die heutige Gewerbestraße bereits vor Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahre 1976 diese Bezeichnung geführt. Es sei im Jahre 1973 an den damaligen Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei bereits ein Bescheid an das Ehepaar D. mit der Adresse Gewerbestraße 4 ergangen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, V 248/94-7, sei die Regelung betreffend die Zulässigkeit von nur emissionsfreien, lärmfreien und umweltfreundlichen Betrieben aufgehoben worden, die Festlegung des Grundstückes als Bauland-Betriebsgebiet habe der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht aufgehoben. Das Grundstück des Erstmitbeteiligten könne somit nicht dem Bauland-Wohngebiet zugerechnet werden. Der Gemeinderat habe daher die Übereinstimmung des LKW-Abstellplatzes mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet zu prüfen gehabt und sei zum Ergebnis gekommen, daß kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege.

Über die dagegen erhobene und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Aufforderung ergänzte Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei geltend, mit dem u.a. das Grundstück der Beschwerdeführerin und das verfahrensgegenständliche Baugrundstück als Bauland Betriebsgebiet gewidmet wurden. In diesem Zusammenhang genügt es, auf das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1997, B 1555/97-12, B 3289/86-16, zu verweisen, in dem sich dieser mit der Frage der Gesetzmäßigkeit dieses Flächenwidmungsplanes auseinandergesetzt und diese Verordnung für unbedenklich erachtet hat. Auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gibt dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß zu Bedenken gegen den angewendeten Flächenwidmungsplan.

Soweit auch die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdeführer zu dem Beschwerdeverfahren Zl. 98/05/0019 - die Auffassung vertritt, es wäre im Hinblick darauf, daß das Verfahren bereits mehrere Jahre gedauert habe, ein neuerliches Betriebstypengutachten einzuholen gewesen, da sich die Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0019, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit demselben Einwand anderer Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens auseinandergesetzt hat. Es wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. In gleicher Weise kann im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführerin, daß einer Firma keine Baubewilligung erteilt werden könne, auf dieses zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Die im vorliegenden Bauverfahren erteilte Baubewilligung kann eindeutig dem Einzelunternehmer Ernst Sperrer jun. zugeordnet werden, der auch ein entsprechendes Bauansuchen gestellt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die damit erfolgte Abweisung des Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht im Einklang mit Art. 6 MRK, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, für die Entscheidung über die Beschwerde eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und im übrigen die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt bzw. nicht erörterungsbedürftig waren (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Februar 1994 im Fall Fredin Nr. 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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