Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2228508-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die behördliche Negativentscheidung unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019 abgewiesen, rechtskräftig und durchsetzbar.
1.2. Auf Grund eines Festnahmeauftrags vom 30.01.2020 wurde am 02.02. und am 03.02.2020 die im ZMR ausgewiesene Unterkunft des BF aufgesucht, um diesen festzunehmen. Dieser konnte jedoch an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden. Die für den 04.02.2020 geplante Abschiebung des BF musste sohin am 03.02.2020 nach gescheitertem Festnahmeversuch storniert werden.
1.3. Auf Grund eines Hinweises der Ehefrau des BF wurde dieser, nach zwischenzeitiger Erlassung eines neuerlichen Festnahmeauftrags am 05.02.2020, in der Wohnung der Ehegattin festgenommen und in weiterer Folge nach Einvernahme des BF, über diesen die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
In der Einvernahme vom 05.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass bereits seit Dezember 2019 ein Heimreisezertifikat seine Person betreffend vorliege. Der BF seinerseits gab eingangs an, nicht gewusst zu haben, dass die Polizei an seiner Meldeadresse gewesen sei, um ihn festzunehmen. Er habe sich seit 03.02.2020 bei Freunden und am Bahnhof aufgehalten. Er habe nicht an seiner Meldeadresse übernachtet, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Nach eindringlicher Nachfrage gestand der BF zu, dass er vom Festnahmeversuch der Exekutive damals in Kenntnis gewesen sei. Er habe seine Frau ca. neun Monate zuvor geehelicht, habe aber nicht mit ihr zusammengewohnt. Ein Betreuer in seiner Wohneinrichtung habe ihm am Montag (03.02.) mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Er habe daraufhin die Unterkunft verlassen und sei seither dorthin nicht zurückgekehrt. Er habe Angst vor der Polizei und der Abschiebung. Er habe seine Frau geheiratet, um hier in Österreich bleiben zu können. Er liebe seine Frau und sie ihn auch. Weitere Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse seien nicht eingetreten.
1.4. Daraufhin wurde mit gegenständlichem Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zur Begründung der Fluchtgefahr stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) auf die Verwirklichung der Tatbestände gem. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und er nicht ausgereist sei. Er habe sich einer Festnahme durch Untertauchen an einer nicht bekannten Adresse entzogen. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund seines Vorverhaltens sei der BF nicht vertrauenswürdig und sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die ihn treffenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung im Inland werde daher das persönliche Interesse, auf freiem Fuße zu sein, nicht dergestalt bewertet, dass dieses das öffentliche Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung zu übersteigen vermochte. Dem öffentlichen Interesse an Ordnung und wirtschaftlichem Wohl des Staates sei im vorliegenden Fall ein höherer Stellenwert einzuräumen als den persönlichen Interessen, nicht in Haft genommen zu werden. Aufgrund der Lebenssituation des BF sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF durch die Verhängung eines gelinderen Mittels in weiterer Folge am Untertauchen gehindert werden könne. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig gewesen.
1.5. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 12.02.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gem. § 22 a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe die Grundversorgungseinrichtung nie für mehr als drei Tage verlassen. Der BF verfüge in Österreich über Familie und eine Lebensgefährtin, bei welcher er öfter die Nächte verbracht habe. Am 03.02.2020 habe der BF von seinem Quartiergeber erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Er habe Angst vor einer Abschiebung und habe sich deshalb auch wohler in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gefühlt. Der BF plane nunmehr im Wege einer Familienzusammenführung legal nach Österreich wieder zurückzukehren. Nachdem der BF über diese Möglichkeit informiert worden sei, sei er nun auch ausreisewillig. Er könne bis zu einer Abschiebung bei seiner Lebensgefährtin wohnen.
Die Behörde habe es verabsäumt, den BF nach weiteren sozialen Anknüpfungspunkten zu befragen bzw. sich nach seiner Kooperationsbereitschaft im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels zu befragen. Bereits aus dem Asylverfahren sei ersichtlich, dass sich die gesamte Familie des BF in Österreich befinden würde und hier über einen Schutzstatus verfügen würde. Es sei daher zu Unrecht vom Nichtbestehen eines sozialen Netzwerks ausgegangen worden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und verfüge über ein großes soziales Netzwerk.
Der BF sei nicht dazu verpflichtet gewesen, 24 Stunden am Tag an seiner Meldeadresse auf seine Abschiebung zu warten. Er habe die melderechtlichen Bestimmungen nicht verletzt und könne daher von einem Untertauchen seiner Person nicht gesprochen werden.
Beim BF bestehe weder Fluchtgefahr, noch habe sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig erwiesen.
Die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich allein genommen nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewandt werden.
Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr sei seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht von einem gelinderen Mittel Gebrauch gemacht worden. Die gegenständliche Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig. Der BF sei bereit zu kooperieren und würde einer allfälligen periodischen Meldeverpflichtung jedenfalls nachkommen. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes daher nicht verhältnismäßig.
Beantragt wurde der gesetzmäßige Kostenersatz, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und seiner namentlich genannten Ehefrau.
1.6. Das BFA legte den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht am 13.02.2020 vor. Eine Stellungnahme erreichte das Gericht am 14.02.2020. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der BF selbst angegeben habe, bei seiner Ehegattin gewohnt zu haben und außer dieser keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben.
Für den BF sei nunmehr der XXXX als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
1.3. Der BF ist gesund.
1.4. Er ist unbescholten.
1.5. Er heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens seine jetzige Frau zumindest auch im Glauben, dadurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem 26.04.2019 besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF wurde seitens der afghanischen Botschaft bereits ausgestellt.
2.3. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Er hat sich nach Erhalt der Information, dass er von der Polizei zur Festnahme gesucht worden sei, absichtlich nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten um sich einer drohenden Abschiebung zu entziehen und nahm unangemeldet bei seiner Frau Unterkunft.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig.
3.5. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich lebt eine Schwester des BF zu welcher nur gelegentlich Kontakt besteht. Zu seiner Ehefrau unterhielt der BF regelmäßige gute Kontakte und lebte mit dieser im Wesentlichen auch zusammen in deren Wohnung.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er könnte bei seiner Ehegattin wieder einziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich zudem auch aus den Angaben der afghanischen Botschaft im Rahmen des Heimreisezertifikatsverfahrens. Die Feststellungen zu 1.2. ergibt sich aus dem Akteninhalt. Daraus ist zu entnehmen, dass mit Entscheidung des BVwG vom 24.04.2019, zugestellt am 26.04.2019 der behördliche Bescheid bestätigt wurde. Sohin besteht gegen den BF auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die eine Abschiebung des BF rechtlich autorisiert.
Aus dem Behördenakt, sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei lassen sich keine nennenswerten Erkrankungen des BF entnehmen. Darüber hinaus darf festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand des BF auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht thematisiert wurde. Das Gericht geht daher wie in der Feststellung zu 1.3. von keinen nennenswerten Erkrankungen des BF aus.
Nach Einsicht in das Strafregister konnte die bisherige Unbescholtenheit des BF festgestellt werden (1.4.).
Der BF gab in seiner Einvernahme am 05.02.2020 an, seit neun Monaten traditionell mit seiner Frau verheiratet zu sein. Die rechtskräftige Beendigung des Asylverfahrens liegt bereits zehn Monate zurück, sodass der Schluss zulässig war, dass der BF erst nach Beendigung des Verfahrens seine Ehe geschlossen hat. Der BF hat in der Einvernahme vom 05.02.2020 selbst angegeben, dass er die Ehe im Glauben geschlossen hatte, dadurch in Österreich verbleiben zu können (1.5.).
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung über das Vorliegen eines Heimreisezertifikates gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass die Ausstellung eines Zertifikats seitens der Botschaft bereits stattgefunden hat (2.2.). Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch nicht bestritten (3.1.).
Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme vom 05.02.2020. Darin gesteht er nach anfänglichem Leugnen zu, nach Erhalt der Information seitens des Betreuers, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte, die Unterkunft aus Angst vor der Polizei und der Abschiebung verlassen zu haben und danach nicht wieder an die Meldeadresse zurückgekehrt zu sein (EV Seite 3). In Zusammensicht dieser Aussage mit dem tatsächlichen Handeln des BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der BF sich einer aktuell drohenden Festnahme und nachfolgenden Abschiebung seiner Person ernsthaft entziehen wollte. Die Argumentation, dass der BF Angst vor der Abschiebung gehabt habe und nur deshalb in die Wohnung der Gattin gewechselt sei, da er sich dort wohler gefühlt habe, konnte schließlich nicht überzeugen. Die Absicht des BF, sich einer Abschiebung durch den nicht gemeldeten Wohnsitzwechsel zu vereiteln, ergibt sich schon unzweifelhaft aus den Ausführungen des BF in der Einvernahme die zwanglos mit dem Verhalten des BF in Einklang gebracht werden konnte. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Nur durch den Zufall, dass die Gattin zur PI kam, konnte der BF dennoch aufgefunden werden. Das Gericht sieht dadurch das Vorliegen von Sicherungsbedarf stark indiziert.
Dieses Verhalten ist ihm zur Gänze auch als schwerwiegender Verstoß gegen seine Vertrauenswürdigkeit zuzurechnen (3.3.). Darüber hinaus gestand der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 05.02.2020 nach anfänglichem Leugnen schließlich nach konkretem Vorhalt dann doch zu, dass er seitens eines Betreuers vom Festnahmeversuch der Polizei informiert worden ist. Dies aber erst, als er merkte, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen innerhalb weniger Minuten mehrmals widersprochen hatten. Er hatte daher bisher auch keine Skrupel, der Behörde gegenüber die Unwahrheit zu sagen, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beigetragen hat.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der BF nunmehr, da er von der Möglichkeit der legalen Rückkehr nach Österreich im Zuge einer Familienzusammenführung informiert worden ist, auch ausreisewillig sei. Hiezu wird ausgeführt, dass der BF seit geraumer Zeit die Möglichkeit von Rechtsberatung hat und auch im Asylverfahren durch einen beratenden Verein vertreten war. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF angibt, erst jetzt erstmals informiert worden zu sein, dass im Zuge einer Familienzusammenführung eine Rückkehr nach Österreich unter Umständen möglich ist. Im Lichte dieser Erkenntnis stellt sich dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung dar. Es ist vielmehr so, dass der BF durch sein letztes Untertauchen klar seine Ausreiseunwilligkeit demonstriert hat und auch weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich für die Behörden an einem bekannten Ort bereithalten würde (3.4.).
Der BF ist auch nicht als kooperativ anzusehen (3.5.), da er ungemeldet seine ihm zugewiesene Unterkunft verließ und untertauchte. Im Rahmen der Einvernahme vom 05.02.2020 versuchte der BF noch zu Beginn die Behörde durch unklare und unwahre Ausführungen glauben zu machen, dass er ohnehin an seiner Meldeadresse seinen Lebensmittelpunkt haben würde. Erst seine späteren Aussagen relativieren diese Sicht. Der BF war allerdings bis zuletzt nicht willig, eine klare Aussage darüber zu tätigen, ob er nun in der Asylunterkunft, oder bei seiner Frau die überwiegende Zeit verbringen würde. Aus der Aussage der Frau vor dem PI am 05.02.2020 ergibt sich jedoch klar, dass der BF ganz offenbar seinen Lebensmittelpunkt seit einiger Zeit an der Adresse seiner Frau hat (AV vom 05.02.2020, AS 127). Auch hier zeigt sich deutlich, dass auch in Zukunft nicht von einer (bedingungslosen) Kooperation des BF mit den Behörden ausgegangen werden kann, wenn er auch in der Vergangenheit nicht bereit war, seine Angaben wahrheitsgemäß zu gestalten. Der nicht näher begründeten Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift, in Hinkunft kooperativ sein zu wollen kommt daher nach Ansicht des Gerichtes lediglich der Status einer verfahrenstaktisch notwendigen Schutzbehauptung zu. Im Hinblick und auf Basis dieser Aussagen ist die Behörde daher zu Recht nicht von einer zu erwartenden, glaubwürdigen und ernsthaften Mitwirkung bei der Abschiebung ausgegangen (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den bereits im Zuge des Asylbeschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen über die familiären und sonstigen sozialen Kontakte des BF. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Inland lediglich eine Schwester hat, mit der er selten im Kontakte ist. Darüber hinaus geht das Asylgericht von einer unwesentlichen sozialen Verankerung des BF aus, da sich die festgestellten sozialen Kontakte lediglich auf Personen wie die Leiter von Deutschkursen und Betreuern beschränkte (Asylentscheidung vom 24.04.2019 S 74ff.) Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat diesbezüglich keine Anhaltspunkte geliefert, dass sich in Bezug auf das soziale Netz des BF wesentliche Veränderungen ergeben haben könnten, zumal der BF auch selbst in der Einvernahme am 05.02.2020 angibt, dass sich außer seiner Hochzeit in seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe (PS 4 = AS 153).
Die guten und häufigen Kontakte zur Ehefrau wurden auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen und konnten als glaubwürdigen Angaben des BF auch als Grundlage für die Entscheidung im Verfahren herangezogen werden (4.1.).
Die Feststellung zu 4.2. beziehe sich auf die Angaben im behördlichen Asyl- und Schubhaftakt, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert widersprochen wurde. Hinsichtlich des Punktes "soziale Integration" darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu 4.3. wird festgestellt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Dies fußt auf den Angaben in der Anhaltedatei, wonach der BF zum Abfragezeitpunkt 13.02.2000 über keinen Geldbetrag verfügte. Anderes Vermögen des BF wurde auch nicht behauptet, bzw. ist nicht indiziert. Die Feststellung zu 4.4. ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der Einvernahme vom 05.02.2020 in Zusammensicht mit der Aussage der Gattin des BF am 05.02.2020 (AV von 05.02.2020). Es wird gerichtlicherseits nicht daran gezweifelt, dass der BF (wieder) bei seiner Ehegattin wohnen könnte.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Auf Grund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Er ist für die Behörde an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen und hat durch seine Aussage nach seinem Aufgriff zugestanden von den Festnahmeversuchen der Polizei unterrichtet gewesen zu sein und deswegen nur mehr bei seiner Frau in die Wohnung aufhältig gewesen zu sein. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF sich einer konkret im Raum stehenden Abschiebung seiner Person entziehen wollte. Er ist, wie das Beweisverfahren ergeben hat, weder uneingeschräkt kooperativ, noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit zeigt nach Ansicht des Gerichtes klar, dass der BF unter keinen Umständen freiwillig das Land verlassen will zumal er nunmehr erstmals, aber nicht plausibel behauptete, ausreisewillig zu sein.
Betrachtet man den Schwerpunkt der vorliegenden Beschwerdeschrift, so stützt sich diese im Wesentlichen auf ein bestehendes soziales Netz im Inland. Bereits im Rahmen des abgeführten behördlichen Verfahrens, insbesondere aber im Asylverfahren ergab sich, dass ein soziales Netz für den BF in Österreich aber fast nicht vorhanden ist. Der BF hat in Österreich lediglich eine Schwester, zu der nur selten Kontakt besteht. Die darüber hinaus objektivierten Kontakte zu ehemaligen Deutschlehrkräften und Betreuern reichten und reichen nicht aus, von einem tragfähigen sozialen Netz, oder aber von guter Integration ausgehen zu können. Dies obwohl nun seit ca. neuen Monaten noch seine traditionell geheiratete Ehefrau dabei zu berücksichtigen ist, bei welcher der BF auch die überwiegende Zeit verbracht haben dürfte. Dennoch hat er sich jedoch an dieser Adresse nicht angemeldet. Auch die Möglichkeit einer Nebenwohnsitzmeldung wurde nicht ergriffen. Eine plausible Erklärung dafür hat auch die Beschwerde nicht vorgebracht. Klar ist daher, dass gerade eben dieses ohnehin dünne Netz einer vorhandenen Bezugsperson (Ehegattin) in der nahen Vergangenheit nicht in der Lage war, den BF dazu zu bringen, sich gesetzeskonform zu verhalten und für die Behörde greifbar zu bleiben. Das gerichtliche Verfahren hat in keiner Weise hervorgebracht, warum nun die Sache andersgelagert sein könnte. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift spricht davon, dass die gesamte Familie des BF in Österreich einen Aufenthaltstitel haben würde. Weshalb daher diese Personen weder namentlich genannt, noch als Zeugen beantragt wurden, bleibt unerhellt. Derartiges lässt sich aber aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019 nicht entnehmen, sodass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handeln kann bzw. hiezu wenigsten ein Beweisanbot vonnöten gewesen wäre. Die Wohnmöglichkeit bei der Ehefrau war unstrittig. Aus diesem Grunde war von einer Einvernahme der beantragten Bezugsperson abzusehen. Auch hinsichtlich der behaupteten Kooperationswilligkeit hat das Verfahren gleichsam nichts ans Tageslicht gebracht, weshalb der BF nunmehr bei seinen Aussagen die Wahrheit angeben und kooperativ sein sollte. Bewertet man die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 05.02.2020, so ist zu bemerken, dass dem BF dabei jedenfalls der Ernst seiner Lage bewusst sein musste. Dennoch hat er sich dabei nicht adäquat verhalten und hat eingangs versucht die Behörde über den Sachverhalt zu täuschen. Es kann daher gerichtlicherseits nicht erkannt werden, weshalb man nun beim BF davon ausgehen können sollte, dass er sich nunmehr den behördlichen Anordnungen zu fügen gewillt ist und sich für die Behörde bereithalten sollte. Der BF ist, wie festgestellt, nicht vertrauenswürdig. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde, Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG für gegeben an.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis mit Ausnahme seiner Ehegattin, fast keine familiäre/sozialen Kontakte im Inland hat und diese in der Vergangenheit auch nicht in der Lage waren, ihm einen fundierte Halt zu geben. Das bestehende, im Wesentlichen aus seiner Frau bestehende Netz, musste daher als "zu dünn" qualifiziert werden und konnte diesem familiären/sozialen Kontakt daher bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit kein entscheidungwesentliches Gewicht beigemessen werden. Auf der anderen Seite hat der BF gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt. Der BF hat dies völlig ignoriert. Die Republik Österreich hat aber damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland zumindest derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die Tatsache der Heirat einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau alleine vermag die persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich und sohin auch auf einen Verbleib in Freiheit in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht ausreichend zu stärken um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zu seiner für den XXXX angesetzten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in ausreichender Form nicht vorhanden und war in der Vergangenheit auch nicht im Stande, den Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner geplanten Abschiebung vom Untertauchen abzuhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Das in der Beschwerdeschrift zitierte Judikat der erkennenden Gerichtsabteilung W171 zur Verhängung eines gelinderen Mittels wird in vielen Schubhaftbeschwerden gerne beispielhaft herangezogen aber zumeist missinterpretiert. So auch in diesem Fall, da der gegenständliche Fall gänzlich anders gelagert ist. Wie die Beschwerde richtig ausführt, konnte dem BF aufgrund der Ermittlungsergebnisse kein Meldevergehen nachgewiesen werden. Ausschlaggebend für die Qualifikation des Untertauchens des BF war aber nicht die zweifache Abwesenheit von der Meldeadresse, sondern seine Angabe und seine Verhaltensweise, von der polizeilichen Suche gewusst zu haben und sohin zur Ehegattin in die Wohnung zurückgegangen zu sein. Weder die behördliche- noch die gerichtliche Entscheidung stützt sich auf ein Meldevergehen des BF an sich (was sich auch aus dem Akteninhalt so nicht dezidiert ergibt). Das angeführte Judikat ist daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der darauffolgenden Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung. Eine nähere Befragung zur sozialen Integration durch die Behörde wäre zwar wünschenswert gewesen, doch war dies entbehrlich, da sich diese Informationen bereits aus dem Asylverfahren entnehmen ließen und der BF selbst glaubwürdig angegeben hat, dass sich außer der Heirat keine Änderungen ergeben hätten.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beantragten Zeugin Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift unter Verwendung von vorgefertigten Ausführungen nicht näher ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall zwingend sein soll, wenngleich die sich aus dem behördlichen Verfahren ergebenden (spärlichen) Kontakte ohnehin in die Entscheidung der Behörde eingeflossen sind. Die bestehende Bindung zur Ehegattin, wie auch die dortige Wohnmöglichkeit wurden den gegenständlichen Entscheidungen zugrunde gelegt, sodass von einer Einvernahme der Zeugin Abstand genommen werden konnte. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2228508.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020