Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W167 2167258-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 iVm Absatz 2 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vor, weil die Anmeldung für eine namentlich genannte Person zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig die zulässige Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Am XXXX wurde eine namentlich genannte Person von einer Verkehrsstreife (Organe der Polizei) kontrolliert und beim Lenken eines LKW, der auf die Beschwerdeführerin zugelassen war, angetroffen.
2. Die belangte Behörde verhängte einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß § 113 Absatz 2 ASVG ist im Fall des Absatz 1 Ziffer 1 ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages nur dann möglich, wenn die unmittelbare Betretung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (§ 111a ASVG, vergleiche dazu Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) erfolgte.
Im Beschwerdefall erfolgte die Kontrolle und unmittelbare Betretung nicht durch Prüforgane von Abgabenbehörden des Bundes, sondern durch Organe der Polizei. Nach dem Wortlaut des § 113 Absatz 2 iVm 111a ASVG liegen daher die formalen Voraussetzungen für die Vorschreibung dieses Beitragszuschlages nicht vor.
Daher konnte von der weiteren Prüfung Abstand genommen werden, ob der Kontrollierte der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer zuzurechnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG für nicht erforderlich
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Beitragszuschlag, Kontrolle, Polizei, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2167258.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020