TE Bvwg Beschluss 2020/2/17 G314 2227136-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1

Spruch

G314 2227136-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.12.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids

wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Behebung dieser Spruchpunkte. Hilfsweise begehrt der BF die Behebung des Einreiseverbots, allenfalls dessen Verkürzung oder Beschränkung auf Österreich sowie die Behebung der Spruchpunkte V. und VI., die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Ausspruch, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen. Gleichzeitig stellt er einen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO.

Am 03.12.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung iSd § 18 Abs 2 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte und über den Verfahrenshilfeantrag wird gesondert entschieden werden.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227136.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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