TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 W260 2184270-2

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W260 2184270-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER sowie den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 07.02.2018, GZ.: 2017-0566-9-002186, wegen § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden "belangte Behörde") hat mit Bescheid vom 25.09.2017, VN 2593140592 den Bezug der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2017 widerrufen und zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 14.728,15 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2017 zu Unrecht bezogen habe. Sie habe seit 01.10.2015 laufend an der Universität Wien studiert und könne nicht mindestens 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Sie habe der belangten Behörde den Studienbeginn nicht gemeldet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie ihrem Berater bei einem Kontrollmeldetermin gemeldet hätte, dass sie ab dem 01.10.2015 als ordentliche Studierende an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien studiere. Sie wisse nicht mehr, wem sie dies mitgeteilt habe, sie hätte in der Folge auch die Information erhalten, dass ihr Studium "kein Problem" sei.

3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2017, GZ: 2017-0566-9-002186, wurde die gegen den Bescheid vom 25.09.2017 gerichtete Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Darin stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, von 11.07.2015 bis 31.03.2017 beziehe sie Notstandshilfe. Sie habe in ihrem Leben 184 Tage in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gearbeitet.

Sie sei seit 01.10.2015 an der Universität Wien für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gemeldet, den Studienbeginn habe sie der belangten Behörde nicht gemeldet.

Im Antrag auf Notstandshilfe vom 11.07.2016 habe sie die Frage, ob sie sich in Ausbildung befinde, mit "Nein" beantwortet, im Antrag vom 01.09.2017 habe sie die Frage mit "Ja" beantwortet.

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass in keinem der Einträge bei der belangten Behörde, welche bei Betreuungsbesprechungen am 22.06.2015, 23.07.2015 und 22.01.2016 angelegt wurden, Hinweise auf die Behauptung der Beschwerdeführerin ersichtlich seien, wonach sie den Studienbeginn der belangten Behörde gemeldet hätte. In rechtlicher Hinsicht wäre somit die Leistung im genannten Zeitraum zu widerrufen und rückzufordern gewesen.

4. Mit Schreiben vom 17.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.01.2018, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

5. Der Vorlageantrag wurde gemäß § 6 AVG iVm. §17 VwGVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018 zu GZ W229 2184270-1/2E an die belangte Behörde mit dem Hinweis weitergeleitet, dass gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge, wie der gegenständliche Vorlageantrag vom 17.01.2018, von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien.

6. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.02.2018, GZ: 2017-0566-9-002186, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 17.01.2018 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.

7. Mit Schreiben vom 01.03.2018, welches im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde dem Willen der Beschwerdeführerin nach als Zurückweisungsbescheid zu werten ist, führte diese aus, dass sie ihrer Anwältin (richtigerweise ehemalige Mitarbeiterin der belangten Behörde) gemeldet hätte, dass sie zu den Weihnachtsfeiertagen im Ausland sei. Diese habe ihr auch im Rahmen eines Parteiengehörs am 07.12.2017 - somit vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 - mitgeteilt, dass etwaige Fristen erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Übernahme eines Schreibens zu laufen beginnen würden.

In der Niederschrift vom 26.03.2018 zu dem Schreiben vom 01.03.2018 befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie von 22.12.2017 bis zum 03.01.2018 oder 04.01.2018 bei der Familie im Ausland gewesen sei, eine Abwesenheitsmitteilung bei der Post habe sie noch nie gemacht und hätte sie auch zu genanntem Zeitpunkt nicht gemacht. Den Auslandsaufenthalt habe sie der Landesgeschäftsstelle gemeldet, der regionalen Geschäftsstelle habe sie den Auslandsaufenthalt nicht gemeldet.

8. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt im Wege der Beschwerdevorlage am 03.05.2018 an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 postalisch übermittelt und gilt ab dem 29.12.2017 durch Hinterlegung als zugestellt.

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 wurde am 17.01.2018 verfasst und langte am 19.01.2018 bei der belangten Behörde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Vorlageantrag vom 17.01.2018 mit Schreiben vom 30.01.2018 zu GZ W229 2184270-1/2E gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides iSd § 15 Abs. 3 VwGVG weiter, den diese am 05.02.2018 erlassen hat.

Der Vorlageantrag vom 17.01.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen.

Insofern die Beschwerdeführerin einen Beratungsfehler der belangten Behörde geltend macht, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Beratungsfehler der belangten Behörde auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist und kann vom Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht aufgegriffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Mit dem als Vorlageantrag gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.02.2018 zu deutendem Schreiben vom 01.03.2018 begehrt die Beschwerdeführerin (erneut) die Vorlage ihrer, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2017, gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie bereits am 17.01.2018 einen (verspäteten) Vorlageantrag an die belangte Behörde herantrug, den diese mit Bescheid vom 05.02.2018 als verspätet zurückgewiesen hat.

3.2. Über die gegen den Bescheid vom 25.09.2017 gerichtete Beschwerde vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 20.12.2017, GZ: 2017-0566-9-002186, gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entschieden, indem sie die Abweisung der Beschwerde aussprach.

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellten Bescheid stand ihr ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Die Rechtsmittelfrist wurde mit der Hinterlegung der Zustellung am Freitag den 29.12.2017 in Gang gesetzt und endete diese am Freitag den 12.01.2018.

Ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben brachte die Beschwerdeführerin jedoch erst am 17.01.2018 - sohin verspätet - bei der belangten Behörde ein, wo dieser am 19.01.2018 auch eingelangt ist.

3.3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag vom 17.01.2018 der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.02.2018, GZ: 2017-0566-9-002186, abgesprochen und den Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 20.12.2017 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).

Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).

3.4. Mit ihrem nach Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 05.02.2018, mit dem die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurückwies, zum 01.03.2018 datierten Schreiben begehrte die Beschwerdeführerin (wiederholt) im Ergebnis die Vorlage ihres (als verspätet zurückgewiesenen) Vorlageantrages an das Verwaltungsgericht in welchem sie (wiederholt) zusammengefasst ausführte, dass sie sich auf die Aussage einer Mitarbeiterin der belangten Behörde verlassen habe, dass insbesondere die Frist für einen Vorlageantrag erst ab persönlicher Übernahme des Schreibens (gemeint Beschwerdevorentscheidung) zu laufen beginne. Eine Abwesenheitsmitteilung habe sie nicht gemacht, ihren Urlaub der belangten Behörde jedoch bekannt gegeben.

Aus den obig dargelegten Gründen war der Vorlageantrag vom 17.01.2018 jedoch als verspätet anzusehen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2184270.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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