TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W124 2228533-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W124 2228533-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des indischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am XXXX wurde der BF mit zwei weiteren indischen Staatsbürgern in XXXX aufgegriffen. In der Folge wurde der BF gem. § 39 FPG festgenommen, da er keine gültigen Reise-, und Aufenthaltsdokumente vorweisen konnte. Auf Grund der Angaben des BF sei eine Zurückschiebung aus faktischen und rechtlichen Gründen nicht möglich, weshalb sich der Haftgrund nunmehr auf § 40 BFA-VG stützen würde.

In der mit dem BF am XXXX vor der Polizeiinspektion XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung FGA aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, an, von Delhi kommend nach Armenien mit dem Flugzeug gereist zu sein. In der Folge gelangte dieser von Moskau kommend über mehrere namentlich genannte Länder nach Österreich.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Festgestellt wurde, dass der BF nicht rechtmäßig in die Europäische Union eingereist sei und beabsichtigt habe unrechtmäßig nach Italien weiterzureisen bzw. eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er würde über kein gültiges Reisedokument verfügen und so aus eigenem Entschluss Österreich nicht verlassen können. Im Besitz der für einen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Mittel würde er nicht sein. Genauso wenig würde er einer legalen Beschäftigung nachgehen können.

Eine Integration des BF in Österreich würde nicht vorliegen und dieser über keinerlei soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügen. Er würde lediglich Freunde bzw. Verwandte in Italien haben, wo er ursprünglich geplant habe unterzukommen.

Durch sein Verhalten und seine Mittellosigkeit würde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Falle des BF weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen vorliegen würden, noch Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleitung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen.

Im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen eines Familienlebens zu verneinen und würden auch im Privatleben des BF keine objektiven Gründe ersichtlich sein, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Nach Abwägung sämtlicher Interessen würde sich ergeben, dass das Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens diejenigen des BF überwiegen würde. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, würde dem BF die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Im Falle des BF würden weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen vorliegen, noch würden Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt sein. Der BF sei weder Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Auch sei nicht amtskundig, dass der BF Opfer von Gewalt sein würde.

Nach Abwägung sämtlicher Interessen würde sich ergeben, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Interessen des BF überwiegen würden. Daher würde die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sein. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sein würde (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. (Spruchpunkt II.).

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen würde sich eine Gefährdung gemäß Art. 2 oder 3 der EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergeben. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG würde eine Abschiebung auch dann unzulässig sein, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und würden derartige Gründe nicht ersichtlich sein. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG würde eine Abschiebung unzulässig sein, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte dieser entgegenstehen würde. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Falle des BF nicht empfohlen worden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen eine Abschiebung nach Indien zulässig sein würde. (Spruchpunkt III.).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde im Falle des BF Art 8 EMRK nicht verletzten. Es müsse unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Der BF sei augenscheinlich nach Österreich eingereist, würde melderechtlich nicht registriert sein und würde aller Wahrscheinlichkeit nach weiter im Gebiet der Schengenstaaten verbleiben, um nicht genehmigte Tätigkeiten zu verrichten. Dies alles ohne die Mittel zu besitzen, um einen Aufenthalt finanziell zu bewerkstelligen. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. (Spruchunkt IV.).

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG habe das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werden würde. Da dies der Fall sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen den Bescheid des BFA brachte der BF in der Folge fristgerecht eine Beschwerde ein. In dieser wurde auf das Urteil vom 19.06.2018, C 181/16 Gnandi gg. Belgien verwiesen, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürften, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen würden, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden worden sei.

Der EUGH erachte überdies nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern würde auch deutlich festhalten, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vgl. Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, illegal werden könne. Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung seien jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen. Es genüge dabei auch nicht von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern würden im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben;

Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG würde nur bei unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zulässig sein. Durch die Asylantragstellung vom XXXX sei der Aufenthalt gem. § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig. Damit zusammenhängend würde auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH verwiesen. In dieser Entscheidung zur GZ Ra 2016/21/0162 vom XXXX habe der VwGH ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei; es würde diesbezüglich auch ua. auf die Entscheidung des BVwG in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl XXXX verwiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX , den Ausführungen in der Beschwerde des BF und des Aktenvermerks vom XXXX , wonach der zuständige Referent dem BVwG auf Anfrage bestätigte, dass der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist

2. ....

3. ...

(3) - (4) ...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) - (7) ..."

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

3.1.4. Die maßgebliche Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

Zu A) Behebung des Bescheides

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).

Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist, stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der BF während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, nichts ändern.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am XXXX getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Antragstellung, Asylverfahren, ersatzlose Behebung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2228533.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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