Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
BEinstG §8Spruch
W261 2226370-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende sowie Mag. Manfred PRENNER, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bernhard BRUCKNER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX vom 20.11.2019 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 11.10.2019, betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) stellte mit Schriftsatz vom 13.02.2018, eingelangt am 15.02.2028 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei).
Mit Bescheid der belangten Behörde, dem Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.10.2019 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nicht die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 20.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Daniel LEODOLTER, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
Das BVwG übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 11.12.2019 an die mitbeteiligte Partei und räumte dieser die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die mitbeteiligte Partei gab am 13.01.2020 eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 10 VwGVG ab, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 15.01.2020 mit der Möglichkeit übermittelt wurde, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20.11.2019 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 11.10.2019, betreffend die die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin, XXXX , mit Schriftsatz vom 30.01.2020 zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.01.2020 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 20.11.2029 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 11.10.2019 betreffend die Nichterteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2226370.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020