Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W166 2227553-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.12.2019 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Oberösterreich, und legte diverse medizinische Beweismittel bei.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wurden die Funktionseinschränkungen "Persistierende Kloakenbildung", "Zustand nach Nierentransplantation, Zustand nach Posttransplantationslymphom 2012" und "Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung" und ein daraus resultierender bei der Beschwerdeführerin vorliegender Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt.
Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin, basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019, ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt.
Die Beschwerdeführerin verfasste am 14.01.2020 ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem sie als Betreff "Beschwerde zur Höhe des Behinderungsgrades" anführte und im Text schrieb, dass ihr Behinderungsgrad bei gleichbleiben der Krankheiten weniger geworden sei. Zudem seien ihre neuen Krankheiten nicht berücksichtigt worden. Sie bitte deshalb um eine erneute Feststellung.
Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.01.2020, der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.01.2020 zugestellt, wurde ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihre Beschwerde gegen den Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses übermittelt und aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richtet als auch die Behörde genau zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich.
Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin, basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019, ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt.
Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2020 ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend der von ihr am 14.01.2020 eingebrachten Beschwerde, nachweislich zugestellt.
Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens festgesetzt und war infolge der Zustellung am 23.01.2020 der Donnerstag, 06.02.2020 der letzte Tag der Frist.
Die Beschwerdeführerin hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrem E-Mail an die belangte Behörde weder den Bescheid, den sie damit anfechten wolle, noch die Behörde, welche den Bescheid ausstellte und führte darüberhinausgehend keine Gründe an, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides - in diesem Fall der Behindertenpass - stützen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.01.2020 zugestellt.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2227553.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020