Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G302 2136092-9/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichter über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Algerien alias Marokko alias Lybien, Zl. XXXX, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 25.09.2019, wurde gegen
XXXX (im Folgenden: TB) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung mit Wirkung ab Beendigung der Gerichtshaft am 04.10.2019 verhängt.
Am 18.02.2020 wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.
2. TB reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 12.05.2016, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 (Rechtskraft 15.06.2016) wurde der Antrag des TB auf internationalen Schutz abgewiesen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig befunden.
3.2. Während des illegalen Aufenthaltes in Österreich von 2015 bis 2019 wurde TB aufgrund verschiedener Verbrechen zu mehreren Haftstrafen verurteilt.
3.3. Mit Bescheid vom 28.11.2016 (Rechtskraft 16.12.2016) wurde gegen TB eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahre erlassen
4. TB führte in seinen bisherigen Verfahren verschiedene Identitäten an und wirkte bis dato nicht mit, seine wahre Identität festzustellen.
5.1. Am 22.09.2016 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den Staat Algerien eingeleitet, diesbezüglich erfolgte am 03.11.2016 eine negative Identifizierung und wurde das Verfahren beendet.
5.2. Am 20.12.2016 wurde gegen TB das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat verhängt und ihm auferlegt, sich ab 27.12.2016 alle drei Tage bei der PI XXXX in XXXX in der Zeit zwischen 09:00 und 12:00 zu melden. Ab 11.03.2017 ist TB diesem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen, da über ihm die U-Haft aufgrund Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verhängt wurde.
5.3. Am 11.07.2017 wurden Verfahren zur Erlangung eines HRZ für die Staaten Marokko und Tunesien eingeleitet.
5.4. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2018 wurde TB festgenommen und in das AHZ XXXX überstellt, am selben Tag gegen ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung in die Heimat verhängt.
5.5. Am 22.09.2017 erfolgte im Verfahren des HRZ für den Staat Tunesien eine negative Verbalnote.
6. Seit 24.07.2018 wurden mehrere Prüfungen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft durchgeführt, so am 16.11.2018 (mit Entscheidung XXXX bestätigt), am 12.12.2018 die zweite Überprüfung (mit Entscheidung XXXX bestätigt), am 09.01.2019 die dritte Überprüfung (mit Entscheidung XXXX bestätigt), am 06.02.2019 die vierte Überprüfung (wurde mit Entscheidung XXXX bestätigt).TB befand sich bis zum Antritt der Strafhaft insgesamt für 7 Monate und 1 Tag in Schubhaft.
7. Da TB in Anhaltung der Schubhaft neuerlich straffällig wurde und mit Urteil vom 08.10.2018 (Rechtskraft 20.02.2019) vom LG XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wurde er aus der Schubhaft entlassen und in die JA XXXX zwecks Strafhaft überstellt.
8. Am 06.09.2019, eingelangt am 18.09.2019, beantragte TB die Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG.
9. Am 16.09.2019 wurde TB neuerlich zum laufenden fremdenrechtlichen Verfahren einvernommen und am 25.09.2019 ein Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen, er nach Beendigung der Strafhaft mit 04.10.2019 neuerlich in das AHZ XXXX verbracht.
Gegen den genannten Mandatsbescheid erhob TB im Stande der Schubhaft Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit Erkenntnis XXXX als unbegründet abgewiesen wurde und die weitere Anhaltung als verhältnismäßig erkannt wurde.
10. Am 17.10.2019 fand mit TB im AHZ XXXX ein telefonisches Sprachanalysegespräch durch das schwedische Sprachanalyseinstitut "XXXX" statt. Das Ergebnis vom 17.10.2019, eingelangt am 30.10.2019, ergab, dass eine Feststellung der genauen Herkunft der Partei durch das Institut nicht möglich war, da er sich gegenüber dem Sprachanalytiker "unkooperativ" verhalten hatte.
11. Seit der Verhängung der Schubhaft mit 04.10.2019 fanden weitere Schubhaftprüfungen statt, zuletzt am 27.01.2020. Mit Erkenntnis XXXX vom 03.02.2020 wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass TB seit 24.07.2018 bis 24.02.2019 und wieder ab 04.10.2019 in Schubhaft (unterbrochen durch eine 6monatige Strafhaft) angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des TB in Schubhaft erwecken.
1.2. Festgestellt wird weiters, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt hat. TB wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Er hat bis dato mit verschiedenen Identitäten (XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko alias Libyen) versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren bzw. seine Abschiebung zu verhindern.
1.3. Die Behörde hat mit dem Staaten Algerien, Marokko, Libyen und Tunesien Heimreiszertifikatsverfahren geführt. Betreffend Algerien erfolgte am 03.11.2016 eine negative Identifzierung, betreffend Tunesien erfolgte am 22.09.2017 eine negative Verbalnote.
Bei seiner Einvernahme im AHZ XXXX am 24.07.2018 gab TB an, aus Libyen zu stammen. Bei der Vorführung in der libyschen Botschaft in XXXX am 22.11.2018 behauptete er gegenüber dem libyschen Konsul algerischer Staatsangehöriger zu sein. Die libysche Staatsangehörigkeit wurde nicht bestätigt. Der libysche Konsul gab zu Protokoll, dass aufgrund des gesprochenen Dialektes des TB von einem algerischen Staatsangehörigen auszugehen ist. Trotzdem gab TB weiterhin an 100%ig aus Tripolis in Libyen zu stammen.
Aufgrund der Äußerungen des libyschen Konsuls wurde betreffend Algerien neuerlich ein HRZ Verfahren gestartet, zu diesem Zweck fand am 29.11.2019 ein Interview bei der algerischen Botschaft in XXXX statt, dabei wurde seine algerische Identität bestätigt und die Daten von TB nach Algerien zur neuerlichen Überprüfung übermittelt. Diesbezüglich erfolgte am 30.01.2020 eine Urgenz an die algerische Botschaft, sowie am 17.02.2020. Bis dato langte noch kein Ergebnis ein.
Das HRZ Verfahren betreffend Marokko ist seit 2017 nach wie vor offen und wurden bis dato 10 Urgenzen geführt. Die marokkanische Botschaft teilte mit, dass die Partei mehrere Dialekte spricht, sodass die Herkunft schwer zu bestimmen ist. Die Unterlagen wurden nach XXXX zur Überprüfung geschickt, bis dato ist noch kein Ergebnis eingelangt. Zuletzt wurde am 30.01.2020, wie auch am 17.02.2020 urgiert.
Trotz alldem wird die Ausstellung des HRZ in naher Zukunft erwartet und erscheint die positive Identifizierung nach wie vor wahrscheinlich.
TB verzögert nicht nur durch sein Verhalten seine Identifizierung und verzögert die Anhaltung in Schubhaft unnötig, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten (Sprachidentifizierung).
1.4. TB wurde am 16.10.2019 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, XXXX und am XXXX in Tripolis/Libyen geboren zu sei. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, habe keine Kontakte in den Herkunftsstaat, keine Familie in Österreich. Dass er bis dato hinsichtlich seines Namens, Herkunftsstaates und Geburtsdatum gelogen habe, sei aus Angst erfolgt, aus Österreich in das Heimatland abgeschoben zu werden. Er sei gesund und könne in Österreich arbeiten, wenn er sich eine Bewilligung ausstellen lasse, auch wenn er bis dato schwarz am XXXX gearbeitet habe. Er wolle nicht in sein Herkunftsland zurückkehren.
1.5. TB zeigt sich - wie bereits oben festgestellt - im Verfahren nicht nur äußerst unkooperativ sondern versucht aktiv, seine Identifizierung zu verhindern (durch laufend ändernde Behauptungen über seine Herkunft oder seinen Namen), er wirkt bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und weigert sich, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.
1.6. TB verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.
1.7. TB wurde bereits mehrmals rechtskräftig aufgrund von Verbrechen in Österreich zu verurteilt:
Urteil LG f. Strafsachen XXXX, 17.12.2015, XXXX, RK 17.12.2015, wegen §§ 127, § 129 Z 1 StGB; § 15 StBG; § 229 (1) StGB, zu 5 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat;
Probezeit wird auf insgesamt 5 Jahre verlängert mit 17.10.2016;
bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen mit 22.05.2017
Urteil LG f. Strafsachen XXXX, 17.10.2016, XXXX, RK 21.10.2016, wegen §§ 127, § 129 (1) Z 1 StGB; § 130 (2) StGB, zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, am 20.12.2016 aus Strafhaft entlassen, Probezeit wird auf insgesamt 5 Jahre verlängert mit 22.05.2017;
Urteil LG f. Strafsachen XXXX, 22.05.2017s, XXXX, RK 26.05.2017, wegen §§ 125, § 126 (1) Z 5 StGB; zu 6 Monaten Freiheitsstrafe,
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des UR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der eigenen Angaben des TB sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er verhält sich nicht nur unkooperativ und wirkt im Verfahren nicht mit, sondern versucht mit allen Mitteln seine Identifizierung und so seiner Abschiebung zu verhindern. So ändern er mehrmals seine Angaben zu seinem Namen wie auch seinem Herkunftsstaat. Er spricht mit so verschiedenen Dialekten, dass auch eine Sprachanalyse zu keinem Ergebnis kam. Er weigert sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des TB ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.
Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt und sich bemüht, die Identität des TB zu klären so zB durch eine Sprachanalyse. So wurden auch mit mehreren Staaten HRZ Verfahren eingeleitet und auch mit mehrfachen Urgenzen versucht, Ergebnisse zu erhalten. Die Identitätsfeststellung mit den Staaten Algerien und Marokko kann zwar noch andauern, kann aber danach mit hoher Wahrscheinlichkeit Klarheit über die Ausstellung des HRZ erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des TB mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern, was er bis dato auch bewiesen hat. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
TB hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des TB in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bereits veranlasst. Die Behörde hat mit dem Staaten Algerien, Marokko, Libyen und Tunesien Heimreiszertifikatsverfahren geführt. Betreffend Algerien erfolgte am 03.11.2016 eine negative Identifizierung, betreffend Tunesien erfolgte am 22.09.2017 eine negative Verbalnote. Bei seiner Einvernahme im AHZ XXXX am 24.07.2018 gab TB an, aus Libyen zu stammen. Bei der Vorführung in der libyschen Botschaft in XXXX am 22.11.2018, wobei er gegenüber dem libyschen Konsul behauptete algerischer Staatsangehöriger zu sein. Die libysche Staatsangehörigkeit wurde nicht bestätigt. Der libysche Konsul gab zu Protokoll, dass aufgrund des gesprochenen Dialektes des TB von einem marokkanischen Staatsangehörigen auszugehen ist. Trotzdem gab TB weiterhin an 100%ig aus Tripolis in Libyen zu stammen.
Aufgrund der Äußerungen des libyschen Konsuls wurde betreffend Algerien neuerlich ein HRZ Verfahren gestartet, zu diesem Zweck fand am 29.11.2019 neuerlich ein Interview bei der algerischen Botschaft in XXXX statt, die Daten von TB werden in Algerien neuerlich überprüft, diesbezüglich erfolgte am 30.01.2020 eine Urgenz an die algerische Botschaft, sowie am 17.02.2020. Bis dato langte noch kein Ergebnis ein.
Das HRZ Verfahren betreffend Marokko ist seit 2017 nach wie vor offen und wurden bis dato 10 Urgenzen geführt. Die marokkanische Botschaft teilte mit, dass die Partei mehrere Dialekte spricht, sodass die Herkunft schwer zu bestimmen ist. Die Unterlagen wurden nach XXXX zur Überprüfung geschickt worden, bis dato ist noch kein Ergebnis eingelangt. Zuletzt wurde am 30.01.2020, wie auch am 17.02.2020 urgiert.
Trotzdem wird die Ausstellung des HRZ in naher Zukunft erwartet und erscheint die positive Identifizierung nach wie vor wahrscheinlich.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des HR vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Zu Spruchpunkt B.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2136092.9.01Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020