Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AlVG §24Spruch
G312 2222045-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER und Mag. Lena LANGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, vom 18.07.2019 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 24.06.2019, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 30.09.2017 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von € 1.999,80 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das ursprünglich geringfügige Beschäftigungsverhältnis rückwirkend in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis geändert wurde.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 04.02.2019, eingelangt am 06.02.2019 bei der belangten Behörde, und wurden im Wesentlichen damit begründet, dass es richtig sei, dass die XXXX GKK im Rahmen einer GPLA Prüfung der XXXX ihn rückwirkend zum vollversicherten Dienstnehmer umgemeldet habe. Dies jedoch nicht rechtskräftig, da die XXXX eine Beschwerde erhoben habe. Er begehre daher die Aufhebung des Bescheides sowie Aussetzung der Einhebung des offenen Betrages.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 18.02.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei XXXX nicht gemeldet habe. Weiters habe die Rücksprache mit der XXXX GKK ergeben, dass die Umänderung auf vollversicherten Dienstnehmer korrekt sei und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ein Rechtsmittel wurde nur beim Finanzamt eingebracht.
4. Mit Schriftsatz vom 10.03.2019, eingebracht am 11.03.2019 bei der belangten Behörde, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.06.2019 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
6. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.07.2019 Beschwerde und begründete dies damit, dass der Bescheid mit 18.02.2019 datiert sei, er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Der Postbote habe eine Hinterlegung ausgestellt. Der Brief könne damit nicht als zugestellt (mit diesem Datum) gewertet werden. Er gelte erst mit der Übernahme als zugestellt. Bei einer telefonischen Rücksprache mit der belangten Behörde bestätigte die Mitarbeiterin, dass der Vorlageantrag rechtzeitig sei, trotzdem habe er nun die Zurückweisung wegen Verspätung erhalten.
7. Die maßgebliche Beschwerde wurde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten am 05.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 des BVwG wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis über den vorgebrachten Urlaub bzw. die Postabwesenheitsmitteilung binnen Fristsetzung vorzulegen.
9. Der BF hat am 22.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, darin wiederholt er die vormals vorgebrachten Angaben, sowie einen Kalenderausdruck. Ein Nachweis über die Ortsabwesenheit oder einen Urlaub wurde von ihm nicht vorgelegt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stand unter anderem in der Zeit vom 03.07.2017 bis 30.09.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 22,22 täglich, insgesamt Euro 1.999,80.
Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger befand sich der BF vom 03.07.2017 bis 31.12.2018 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX, seit 01.01.2019 in einem freien Dienstverhältnis.
Am Antrag auf Arbeitslosengeld vom 06.06.2017 beantwortete der BF die Frage Pkt. 9 "Ich habe ein eigenes Einkommen (zB Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld)" mit NEIN. Der BF teilte weiters mit, dass er beim ehemaligen Dienstgeber mit 02.10.2017 wieder zu arbeiten beginnen werde.
Die Aufnahme der (geringfügigen) Beschäftigung bei der Firma XXXX mit 03.07.2017 hat der BF der belangten Behörde nicht mitgeteilt.
Auf schriftliche Nachfrage der belangten Behörde teilte die XXXX GKK schriftlich mit, dass sämtliche Mitarbeiter der Firma XXXX nach Umsatzprozenten entlohnt wurden und 40 % des getätigten Umsatzes erhielten. Aus dem errechneten Anspruchslohn ergäbe sich eine Entlohnung weit über der Geringfügigkeitsgrenze, wodurch eine Umänderung auf vollversicherte Beschäftigung durchgeführt wurde.
1.2. Der Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 24.01.2019 (Donnerstag), ging unter Einrechnung eines 3tägigen Postweges dem BF am spätestens am 29.01.2019 zu.
Die Beschwerde des BF vom 04.02.2019 ging am 06.02.2019 bei der belangten Behörde ein und war somit fristgerecht.
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.02.2019 wurde dem BF am 20.02.2019 versucht zuzustellen, darüber wurde eine Verständigung über die weitere Hinterlegung in die Angabe-Einrichtung eingelegt. Die Hinterlegung des Schriftstückes erfolgte am 21.02.2019 bei der Zustellbasis XXXX.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (zwei Wochen) endete somit am 07.03.2019.
Der BF brachte den Vorlageantrag jedoch erst mit 11.03.2019, also verspätet, bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen gründen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Rechtzeitigkeit des eingebrachten Vorlageantrages erklärte der BF, dass er im Februar 2019 auf Urlaub gewesen sei und das Poststück durch den Zusteller hinterlegt worden sei. Daher sei sein Vorlageantrag rechtzeitig, da der Bescheid ihm erst bei Übernahme zugestellt worden sei.
Der BF wurde am 12.11.2019 schriftlich vom BVwG aufgefordert, entsprechende Nachweise über seinen Urlaub im Februar 2019 sowie die Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post vorzulegen.
Der BF übermittelte jedoch nochmals eine Stellungnahme hinsichtlich seiner geringfügigen Beschäftigung bei XXXX, sowie die Übernahme einer Urlaubsvertretung bei der Firma XXXX. Desweiteren könne aufgrund des Codes, mit dem er sich bei seinen Taxifahrten anzumelden habe, nachweisen, dass er lediglich geringfügig gefahren sei. Der BF legte den Bescheid der XXXX GKK zur Teil- bzw. Vollversicherung angeführter Dienstnehmer bei. Ebenso legte der BF einen Kalenderausdruck bei, um nachzuweisen, dass er vom 18. - 22.02.2019 frei hatte.
Weder wurde vom BF eine Buchungsbestätigung noch eine Ortsabwesenheitsmeldung beigebracht.
Auf telefonische Nachfrage teilte der BF mit, dass keine weiteren Nachweise über seinen Urlaub vorliegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenständlich ist strittig, ob die Einbringung des Vorlageantrages verspätet erfolgte.
Der BF bringt zur Einbringung des Vorlageantrages am 11.03.2019 vor, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung auf Urlaub gewesen sei, diese durch Hinterlegung zugestellt wurde, die Zustellung jedoch erst durch seine Übernahme erfolgt sei, somit sei die Einbringung rechtszeitig.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung einer Behörde beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG somit zwei Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich, und wurde dem BF somit nach erstem Zustellversuch am 20.02.2019 ab 21.02.2019 bei der Poststelle XXXX zur Abholung hinterlegt.
Der BF bringt zwar vor, zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen zu sein, hat dies jedoch trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgewiesen. Weder hat der BF eine Bestätigung oder Buchung über einen Urlaub noch über eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post vorgelegt.
Da der BF keine Ortsabwesenheit belegen kann, also weder den vorgebrachten Urlaub noch eine Ortsabwesenheitsmeldung der Post vorweisen kann, gilt die Beschwerdevorentscheidung ab der Hinterlegung mit 21.02.2019 als zugestellt.
Die Beschwerdefrist endete - da hier die Frist nach Wochen zu berechnen ist - am 07.03.2019 (Donnerstag, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat).
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153).
Die vom BF am 11.03.2019 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich somit, wie auch die Behörde zu Recht feststellte, als verspätet.
Der Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid spruchgemäß zu entscheiden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die BF hat zudem auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die BF selbst räumt die Verspätung in ihrem Vorlageantrag ein. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2222045.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020