TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W145 2177332-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W145 2177332-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.300,-- Euro zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für

XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25/für das Finanzamt Waldviertel auf der Baustelle XXXX sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: € 500,--, Teilbetrag für den Prüfeinsatz: €

800,--.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 20.11.2017 einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde am 22.11.2017 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 31.01.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit (OZ2)

7. Am 04.11.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

8. Am 13.11.2019 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom XXXX , wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG und vom XXXX , wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm §28 Abs. 1 lit. a AuslBG.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2019 wurden dem Beschwerdeführer die rechtskräftigen Straferkenntnisse übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit Fragen zu den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Antwortschreiben vom 03.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich bis dato verfahrensgegenständlich nicht (mehr) geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 25) eine Kontrolle auf der Baustelle XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden der kosovarische Staatsbürger XXXX , VSNR XXXX , und XXXX arbeitend beim Verlegen von Eisen für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass sie zu Zeitpunkt der Betretung als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet waren. Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung.

Es handelt sich nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

XXXX entzog sich der Amtshandlung durch Flucht; die Erhebungen seine Person betreffend konnten nicht durchgeführt werden.

Die betretenen Beschäftigten bekamen ihre Anweisungen vom Mitarbeiter/Vorarbeiter des Beschwerdeführers XXXX .

Mit rechtkräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom XXXX , GZ XXXX , und XXXX GZ XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verletzung von § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z1 lit a AuslBG übermittelt eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 2.706,-- verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben zum Unternehmen, zur fraglichen Baustelle und insbesondere zum Ablauf des Betretungstages ergeben sich aus den Angaben des XXXX (Mitarbeiter des Beschwerdeführers) im Zuge der Befragung durch die Finanzpolizei am XXXX . Auch gab XXXX an, seit XXXX für den Beschwerdeführer tätig zu sein.

Eine Beschäftigung der betretenen Personen ( XXXX und XXXX ) durch die XXXX GmbH ist nicht glaubwürdig. Die beiden Arbeiter sind nicht im vorgelegten Rahmenvertrag mit dieser Gesellschaft angeführt. Bei der Kontrolle wurde keine Beschäftigung - weder durch den Vorarbeiter des Beschwerdeführers noch durch XXXX - durch die XXXX GmbH angegeben. Die vorgelegten gefälschten Anmeldungen betrafen nicht die beiden für den Beschwerdeführer betretenen Arbeiter. Laut Ermittlungen der Finanzpolizei handele es sich 1. bei der XXXX GmbH laut Feststellungsbescheid vom XXXX seit XXXX um ein Scheinunternehmen und 2. bei der XXXX GmbH vermutlich um eine Baubetrugsfirma.

Beweiswürdigend ist vor allem auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom XXXX zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber 1. XXXX , geb. am XXXX und 2. die auf beiliegendem Foto (Seite 6 der Fotobeilage der Anzeige der Finanzpolizei) in der Mitte des Bildes ersichtliche männliche Person mit sehr kurzen Haaren jeweils vom XXXX , 6:00 Uhr (Arbeitsantritt) bis XXXX , 10:05 mit Eisenbiegertätigkeiten bei einer Baustelle bei einer XXXX , beschäftigt hat, ohne diese Personen als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch § 33 Abs. 1 und 1a iVm § 111 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von hier €

1.606,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf dem Strafantrag des BMF vom XXXX beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom XXXX für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG als Arbeiter (Eisenbiegertätigkeiten) auf einer Baustelle beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen als erwiesen angesehen. Der Arbeiter XXXX hat unter Anleitung des Vorarbeiters des Beschwerdeführers Eisenverlegearbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet und war zu keinem Zeitpunkt zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Eisenbiegertätigkeit auf einer Baustelle handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeiten, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € herabgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 400,-- herabgesetzt, zumal gegenständlich von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen war. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Folgen im vorliegenden Fall entsprechen jedoch dem typischen Bild eines Meldeverstoßes und auch das Vorliegen von "unbedeutenden Folgen" kann nicht bejaht werden, weshalb eine Reduzierung bzw. ein Entfall nicht infrage kommen. Aktenkundig ist, dass der gegenständliche Meldeverstoß nicht der erste war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2177332.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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