TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W137 2226289-4

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W137 2226289-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1092260510 / 191042115, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 26.11.2013 durchgeführten Erstbefragung gab er an, ein Staatsangehöriger Liberias zu sein. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeholter sprachwissenschaftlicher Befund ergab, dass der BF eindeutig nigerianisches Englisch spreche und einen Erfahrungshintergrund erkennen lasse, wie er insbesondere in Nigeria gegeben sei. Trotz Vorhalt dieses Befundes blieb der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 25.10.2016 bei seiner Aussage ein Staatsangehöriger Liberias zu sein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

3. Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines nichtamtlichen afrikanistisch-linguistischen Sachverständigen statt. Der BF behauptete weiterhin, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Der Sachverständige kam zum dem Schluss, dass der BF eindeutig südnigerianisches Englisch spreche, welches sich maßgeblich von liberianischem Englisch unterscheide. Auch die fehlenden Landeskenntnisse des BF ließen keinerlei liberianischen Erfahrungshintergrund erkennen.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hatte am 29.03.2018 versucht, durch Gewalt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Durchführung einer Sachverhaltsaufnahme während einer Suchtgiftamtshandlung zu hindern, indem er einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Stoß bzw. Schlag gegen Oberkörper bzw. Schulterbereich versetzte und flüchtete und anschließend versuchte seine Festnahme durch Losreißen zu verhindern.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

6. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 22.07.2019 wurde der BF für den 16.08.2019 zum Zweck der Einholung eines Reisedokumentes zum Bundesamt geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 13.08.2019 wurde dem BF in der Bundesrepublik Deutschland die Einreise verweigert, nachdem der BF versuchte, mit dem Zug von Österreich nach Deutschland auszureisen. Der BF wurde festgenommen und am 13.08.2019 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab er an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und beabsichtigt habe, in Deutschland um Asyl anzusuchen, da er Angst hatte, aus Österreich abgeschoben zu werden. Das Bundesamt erließ am 14.08.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag, woraufhin der BF dem Bundesamt vorgeführt wurde.

8. Am 14.08.2019 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er halb nigerianischer und halb liberianischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen nigerianischen Reisepass besessen, derzeit verfüge er über kein Reisedokument. Er besitze EUR 690,--, über eine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge er nicht. Seine Wohnadresse in Österreich konnte er nicht nennen, er bestätigte lediglich die im Zentralen Melderegister aufscheinende und im Rahmen der Einvernahme vorgelesene Meldeadresse. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch den Verkauf einer Straßenzeitung, wofür er zwischen EUR 800,-- und EUR 1000,-- pro Monat erhalte. Er habe eine Freundin, lebe mit ihr jedoch nicht zusammen. Kinder habe er keine, ebensowenig Verwandte in Österreich. Er habe in Österreich die Deutschprüfung A1 abgelegt, könne jedoch nicht so gut Deutsch. Eine Schule oder eine Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert. Er habe Freunde, die ihm helfen, wenn er sie brauche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und gehe auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Mit dem Gesetz sei er in Österreich noch nie in Konflikt geraten. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Er habe versucht nach Deutschland auszureisen, da er Angst gehabt habe, dass er von Österreich nach Afrika abgeschoben werde. Den Termin am 16.08.2019 beim Bundesamt habe er beabsichtigt nicht wahrzunehmen, da er Angst habe, nach Afrika zurückgebracht zu werden. Eigentlich habe er beabsichtigt von Deutschland nach Frankreich weiterzureisen. Seiner Freundin habe erzählt, dass er Österreich verlassen werde.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

10. Am 23.08.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Bei seiner dazu am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, in Österreich eine Verlobte habe und bei ihr bleiben wolle. Mit Aktenvermerk vom 23.08.2019 stellte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

11. Am 30.08.2019 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente besitze. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er habe eine Freundin, sei aber weder verlobt noch verheiratet. Der BF nannte bezüglich seiner Freundin sowohl einen anderen Namen als auch eine andere Adresse als in der Einvernahme am 14.08.2019. Unter den vom BF genannten Daten konnte keine Person im Zentralen Melderegister gefunden werden. Der BF gab an, dass er aus Liberia stamme und dort viel zu befürchten habe. Aus Nigeria komme er nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

12. Am 10.10.2019 fand ein telefonisch geführtes Interview des BF mit einem Vertreter der liberianischen Vertretungsbehörde statt. Dabei gab der BF an, dass sein bisher als Vorname geführter Name sein Nachname sei. Der von ihm genannte Ort, an dem er aufgewachsen sei, war dem Vertreter der Botschaft unbekannt, weitere Angaben zu seinem Herkunftsort machte der BF auf Nachfrage nicht, sondern begann laut zu schreien und legte den Telefonhörer auf. Der Mitarbeiter der liberianischen Vertretungsbehörde gab daraufhin bekannt, dass ein weiteres Interview nicht erforderlich sei, da er genug wisse. Die Übermittlung einer offiziellen Verbalnote wurde in Aussicht gestellt.

13. Der BF befand sich von 11.10.2019 bis 13.10.2019 in Hungerstreik.

14. Das Bundesamt führte am 06.09.2019, 07.10.2019 und 04.11.2019 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

15. Am 09.12.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2019 wurde festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.

16. Am 13.12.2019 langte beim Bundesamt eine negative Verbalnote der liberianischen Botschaft ein.

17. Am 16.12.2019 nahm das Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein weiteres Mal Kontakt mit der nigerianischen Vertretungsbehörde auf und übermittelte die negative Verbalnote der liberianischen Botschaft. Die noch ausständige Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde gleichzeitig urgiert.

18. Am 27.12.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit gerichtlichem Erkenntnis vom 03.01.2020 wurde die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der laufenden Schubhaft festgestellt.

19. Am 22.01.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass bei der nigerianischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 05.12.2019, 16.12.2019 und 16.01.2020 urgiert worden sei, Informationen durch die nigerianische Vertretungsbehörde lägen bislang jedoch nicht vor und sei das weitere Verfahren abzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 29.01.2020, W250 2226289-3/2E, festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Besonders betont wurden in diesem Zusammenhang die Suchtmittelkriminalität des Beschwerdeführers sowie seine substanziell fehlende Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I.1. bis I.19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Er machte in seinen bisherigen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Er wird seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der BF wurde für den 16.08.2019 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum Bundesamt geladen. Um sich diesem Termin zu entziehen, versuchte der BF am 13.08.2019 nach Deutschland auszureisen um in weiterer Folge nach Frankreich zu gelangen. Dadurch wollte sich der BF auch seiner Abschiebung entziehen.

Am 23.08.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Am 10.10.2019 wurde der BF von einem Mitarbeiter der liberianischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Dabei verhielt sich der BF insofern unkooperativ als er behauptete, der bisher von ihm genannte Vorname sei tatsächlich sein Nachname und das Interview abgebrochen werden musste, da der BF laut zu schreien begann und durch Auflegen des Telefonhörers das Interview beendete.

Der BF versuchte durch Hungerstreik, den er von 11.10.2019 bis 13.10.2019 aufrecht hielt, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Der BF war in Österreich bis zu seiner versuchten Ausreise nach Deutschland im Zentralen Melderegister aufrecht gemeldet. Er verfügt über keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz in Österreich. Seinen Aufenthalt finanzierte er durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt der BF nicht. Insgesamt ist von keinen Umständen auszugehen, die auf Grund der familiären, sozialen oder beruflichen Integration des BF gegen sein Untertauchen sprechen, da der BF am 13.08.2019 Österreich bewusst unrechtmäßig verlassen wollte, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monate, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hatte am 29.03.2018 versucht, durch Gewalt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Durchführung einer Sachverhaltsaufnahme während einer Suchtgiftamtshandlung zu hindern, indem er einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Stoß bzw. Schlag gegen Oberkörper bzw. Schulterbereich versetzte und flüchtete und anschließend versuchte seine Festnahme durch Losreißen zu verhindern.

Das Bundesamt hat auf Grund der Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der liberianischen sowie der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet. Die nigerianische Vertretungsbehörde sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF für den Fall zu, dass er von der liberianischen Vertretungsbehörde nicht als liberianischer Staatsangehöriger identifiziert werde. Am 10.10.2019 fand ein telefonisches Interview des BF mit der liberianischen Vertretungsbehörde statt. Eine Verbalnote über das negative Ergebnis dieses Interviews langte am 13.12.2019 beim Bundesamt ein. Diese wurde vom Bundesamt der nigerianischen Vertretungsbehörde übermittelt. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der nigerianischen Vertretungsbehörde. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF von der nigerianischen Vertretungsbehörde erscheint möglich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 29.01.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die oben angeführten Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

2.2. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab der BF zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2019 an, dass er über keine derartigen Dokumente verfüge. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, ergibt sich aus den in diesen Verfahren erfolgten Einvernahmen und Befragungen sowie aus der beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.3. Aus den bisherigen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Er beantwortete alle diesbezüglich an ihn gestellten Fragen im Wesentlichen damit, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente einnehme. Diese Angaben bestätigte er insbesondere in der Einvernahme durch das Bundesamt am 30.08.2019. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Einträge, die auf gesundheitliche Probleme des BF hindeuten.

Dass der BF seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.4. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass der BF für den 16.08.2019 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum Bundesamt geladen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung des Mitwirkungsbescheides. Dass der BF am 13.08.2019 versuchte nach Deutschland auszureisen, ergibt aus dem Bericht über die Einreiseverweigerung der deutschen Polizei vom 13.08.2019. Dass er aus Angst vor seiner Abschiebung aus Österreich ausreisen wollte gab der BF sowohl bei seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2019 als auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 14.08.2019 an. Bei der zuletzt genannten Einvernahme gab der BF auch zu, dass er sich dem Ladungstermin am 16.08.2019 und seiner Abschiebung aus Österreich entziehen wollte und beabsichtigt hatte, nach Frankreich weiterzureisen.

2.5. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag des BF und der diesbezüglich erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes betreffend. Die Feststellungen zum Verlauf des Telefoninterviews durch die liberianische Vertretungsbehörde vom 10.10.2019 ergeben sich aus dem darüber verfassten Protokoll.

Die Feststellung zum Hungerstreik des BF beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung über den Hungerstreik sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.6. Die Feststellung zur Meldeadresse des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass er über keine Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, gab der BF in sämtlichen bisher durchgeführten Einvernahmen und insbesondere in der Einvernahme vom 14.08.2019 an. Der BF behauptete zwar in der Einvernahme vom 14.08.2019 sowie bei seiner Einvernahme zu seinem Asylfolgeantrag eine Freundin zu haben, die er heiraten wolle, doch gab er jeweils unterschiedlich Namen und Adressen an. Unter den vom BF bekanntgegebenen Namen konnten jedoch keine Eintragungen im Zentralen Melderegister gefunden werden. Dass er über sonstige enge soziale Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, hat der BF nicht behauptet. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass er über kein nennenswertes soziales Netz verfügt. Die Feststellung, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch den Verkauf einer Straßenzeitung finanzierte beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 14.08.2019. Dass der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt konnte insofern festgestellt werden, als es in der zuletzt durchgeführten Einvernahme vom 30.08.2019 nicht möglich war, auch nur eine sehr einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch durchzuführen.

Da der BF entsprechend seinen Angaben in der Einvernahme vom 14.08.2019 beabsichtigte Österreich zu verlassen und nach Frankreich zu reisen konnte insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass keine Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft als unwahrscheinlich erachten lassen.

2.7. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf die Einsichtnahme in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 betreffend einliegende Ausfertigung des Urteils.

2.8. Die Feststellungen zum Stand der Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen des Bundesamtes. Insbesondere ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 11.09.2019, dass für den Fall, dass die liberianische Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellt, Nigeria die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt hat. Dass bei der liberianischen Vertretungsbehörde die Übermittlung einer Verbalnote über das Ergebnis des am 10.10.2019 durchgeführten Interviews vom Bundesamt urgiert wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.12.2019. Eine negative Verbalnote der liberianischen Botschaft langte nach dem Akteninhalt am 13.12.2019 beim Bundesamt ein und wurde unverzüglich der nigerianischen Botschaft weitergeleitet. Dass von der nigerianischen Vertretungsbehörde bisher keine Antwort einlangte, das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig urgiert, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.01.2020.

2.9. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 03.01.2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Daran kann im Übrigen auch die Tatsache nichts ändern, dass sich die Anhaltung in Schubhaft nunmehr (seit August 2019) formell - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auf den Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG als Rechtsgrundlage stützt. Eine solche Schubhaft kann selbst nur existieren, wenn ihm eine Schubhaft auf Rechtsgrundlage der in § 76 Abs. 1 und 2 FPG angeführten Varianten zugrunde liegt.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 1 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer das Kriterium der Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG durch bewusstes Entziehen vor einem behördlichen Zugriff durch die versuchte Absetzung ins Ausland erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG auch zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde, gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Der BF stellte am 23.08.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2019 aberkannt. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und Z 5 FPG erfüllt.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts deutlich reduzierter persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist zumutbar, zumal er sich in hohem Maße unkooperativ zeigte und bewusst falsche und irreführende Angaben zu seiner Identität machte. Die damit verbundenen Umstände und Verzögerungen bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats sind daher allein vom Beschwerdeführer zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen.

Die nunmehr noch zu erwartende Anhaltedauer ist derzeit nicht exakt abschätzbar, liegt allerdings voraussichtlich bei nicht mehr als wenigen Monaten und somit weit unter der gesetzlich zulässigen (maximalen) Anhaltedauer - der Beschwerdeführer wird seit etwas mehr als sechs Monaten angehalten, was erst rund ein Drittel der möglichen Anhaltedauer ausmacht. Dies ist unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere auch die strafrechtliche Verurteilung wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten - jedenfalls auch verhältnismäßig.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Entscheidung auf Basis des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG angehalten worden ist. Dieser hat mit seiner Übergabe an den Beschwerdeführer § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als Rechtsgrundlage der Anhaltung abgelöst.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2226289.4.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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