Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W247 2219266-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX ; StA.
Russische Föderation und vertreten durch XXXX , beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), jeweils idgF, rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste mit seiner Frau und seiner Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Grenzpolizeiinspektion Apetlon schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Tschetschenien an Kriegshandlungen teilgenommen habe, dort festgenommen, geschlagen und gefoltert worden sei. Seine Verwandten hätten ihn vom Gefängnis freigekauft. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er geflüchtet sei.
1.3. In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.11.2005 schilderte der Beschwerdeführer, dass ihm 2004 zwei- bis dreimal von der russischen Miliz Fingerabdrücke abgenommen worden und er drei- oder viermal für ca. fünf Stunden von der Miliz und Militärbehörden angehalten worden sei. Er könne in seiner Heimat nicht auf der Straße gehen, weil er von der Regierung verfolgt werde. Bei seiner Anhaltung sei er jedes Mal geschlagen und mit Strom misshandelt worden. Er sei mit einem Gewehrkolben geschlagen und mit Füßen getreten worden, ihm sei ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und er sei gewürgt worden, man habe ihm mit einem Hammer auf die Fingerkuppen geschlagen und ihn schließlich mit einem Messer am Ohrläppchen geschnitten. Am Kopf habe er zwei Narben vom Gewehrkolben. Die Misshandlungen mit Strom hätten sich so dargestellt, dass ein Kabel an seinem Zeigefinger und ein weiteres an seinem Geschlechtsorgan angebracht worden sei, wobei die Kabel mit einem Gerät verbunden gewesen wären. Anschließend habe jemand an einer Kurbel gedreht. Eine Misshandlung habe etwa 3 Minuten gedauert, anschließend seien Pausen von etwa 10 Minuten gemacht worden. Davor sei er jedes Mal mit Wasser übergossen worden. Verletzungen habe er davon keine.
1.4. Am 18.04.2006 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme, bei welcher der Beschwerdeführer angab, dass man in seinem Herkunftsstaat nicht unter normalen Umständen leben könne, weil man für alles, was man mache, bei der Polizei angezeigt werde. Im ersten Tschetschenienkrieg 1996 habe er die Widerstandskämpfer mit Medikamenten und Lebensmitteln unterstützt. Deshalb sei er insgesamt dreimal von russischen und tschetschenischen Militärsoldaten festgenommen worden, einmal bei sich zu Hause und zweimal bei Kontrollposten. Kurz vor der ersten Festnahme seien vier Tschetschenen, die für die Russen gearbeitet hätten, umgebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er deren Mörder kenne. Die Nachbarn hätten ihn angezeigt. Bei der ersten Anhaltung sei er geschlagen, mit Strom misshandelt und am linken Ohrläppchen mit einem Messer geritzt worden, bei der zweiten habe man ihn auf den Kopf geschlagen, bei der dritten sei nichts passiert. Am Kopf habe er Narben, die ihm mit einem Gewehrkolben zugefügt worden seien. Die Stromstöße habe er irgendwann nicht mehr ausgehalten und habe er sich davon befreien können. Danach habe er sich hinknien müssen und seien ihm die Hände am Rücken mit Lederriemen verbunden worden, wovon er sich ebenfalls befreit habe. Da man ihm nichts beweisen habe können, sei er freigelassen worden. Sein Bruder sei zu insgesamt 21 Jahren Haft verurteilt worden, weil man ihn gezwungen habe, zuzugeben, an Kämpfen teilgenommen zu haben, was er aber nicht gemacht habe.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung, noch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen habe können. Stichhaltige Gründe, wonach der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre, könnten nicht festgestellt werden. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor, weshalb ein Eingriff in Art. 8 EMRK nicht gegeben sei.
1.6. Infolge dagegen erhobener Berufung des Beschwerdeführers wurde am 25.07.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 1996 die Rebellen an der südwestlichen Front unterstützt habe. Der Führer dieser Region, der auch mit ihm verwandt gewesen sei und in seiner Nähe gewohnt habe, sei 1996 umgekommen. Danach habe dessen Bruder die Rebellengruppe geführt. Die Russen hätten sich dann zurückgezogen und dieser sei dann auch vermutlich 1997 getötet worden. Er selbst habe nicht gekämpft. Die Tschetschenen, an deren Ermordung ihm Beteiligung vorgeworfen worden sei, hätten für den russischen Geheimdienst gearbeitet. Sein Bruder sei zwar bei den Rebellen gewesen, man habe ihm aber ohne Beweise Beteiligung an Terrorakten vorgeworfen. Zu den von ihm vorgelegten Ladungen gab der Beschwerdeführer an, dass er diese von der Miliz erhalten habe.
1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007, Zl. XXXX wurde der Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg Rebellen unterstützt und weiterhin Kontakt zu Rebellengruppen gehalten habe. Sein Bruder sei wegen der Teilnahme an Kämpfen/Aktionen auf Seiten der Rebellen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei dreimal wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung festgenommen und dabei körperlich misshandelt worden und habe zuletzt Ladungen des Kriminalamtes erhalten. Es liege daher genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen (pro-) russischer Organe drohen könnten, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen sei.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet zweimal straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1) BG Wiener Neustadt, XXXX vom 07.12.2010, wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 160,00 bzw. im Falle der Nichteinbringung zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
2) LG Wiener Neustadt, XXXX vom 18.11.2014, wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 109 Abs. 1 und 3 Z 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 4. Fall, Abs. 4 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 2, Abs. 4 2. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 30.04.2019 nach Verbüßung von vier Jahren und acht Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.
2.2. Mit Aktenvermerk vom 26.08.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der zuletzt erfolgten Verurteilung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.04.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte vor, dass es in der Russischen Föderation nach wie vor Probleme gebe, er aber nicht darüber sprechen wolle und "alles im Computer" stehe. Sein Bruder, der wegen Unterstützung von Rebellen im Krieg zu 17 Jahren Haft verurteilt worden sei, sitze seine Strafe noch zwei Jahre ab. Ein weiterer Bruder lebe in XXXX , seine Schwestern seien verheiratet und würden in anderen Teilen Tschetscheniens leben. Seine Geschwister seien alle Unternehmer. Seit drei Monaten habe er keinen Kontakt zu ihnen, davor jedoch alle zwei Wochen.
Weiters gab er an, dass er bei einem Freund gewohnt habe, den er mit Geld unterstützt habe, er sei dort aber nicht behördlich gemeldet gewesen. Von 2004 bis 2013 habe er mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt. Wo seine Ex-Frau und die Kinder aktuell leben, wisse er nicht und wolle er dies auch nicht wissen. Vor drei Jahren habe er im Gefängnis seine derzeitige Ehefrau kennengelernt, die er aber nur nach islamischem Recht geheiratet habe. Während der Haft hätten ihn in den letzten fünf Jahren zwei- oder dreimal Freunde besucht, daneben zweimal innerhalb von drei Monaten seine aktuelle Ehefrau und eine ehemalige Nachbarin seiner Schwester, welche ebenfalls in Österreich lebe. Übers Jugendamt habe er versucht, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen, doch habe er darauf keine Antwort bekommen. Alle zwei bis drei Monate habe er mit seinen Verwandten telefoniert und ein- oder zweimal einen Brief geschrieben. Seine derzeitige Ehefrau sei Asylwerberin aus der Russischen Föderation und lebe im 21. Wiener Gemeindebezirk bei ihrem Bruder. Er habe in Österreich fünf Jahre gearbeitet, vor seiner Inhaftierung aber von Sozialhilfe gelebt. Seine Verurteilung sei falsch gewesen, er habe nichts gemacht. Nach tschetschenischen Gesetzen habe er keine Straftat begangen.
Zu seiner Rückkehr befragt führte der Beschwerdeführer aus, er werde in diesem Fall umgebracht. Ihm werde nämlich vorgeworfen, Rebellen unterstützt zu haben. Seine Verwandten könnten im Herkunftsstaat leben, weil sie unschuldig seien. Für ihn habe sich in Tschetschenien nichts verändert, weil einmal im Monat "FSB-Leute" bei seinem Bruder nach ihm fragen würden. Ihm würden 20 Jahre Haft drohen. Nach seiner Haft wolle er arbeiten und eine Familie gründen.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege.
Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung drohen würde, er habe Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten, sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies beweiswürdigend auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18.11.2014, wonach der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung an seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe seine damalige Ehefrau mit Schlägen ins Gesicht und Tritten gegen die Beine misshandelt, sie regelmäßig gefährlich bedroht um sie zur Unterlassung der endgültigen Beendigung der Lebensgemeinschaft zu nötigen und sie trotz ihrer Gegenwehr zur Duldung des Beischlafs genötigt. Seine zum damaligen Zeitpunkt unmündige Tochter habe er ebenfalls mit Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf, sowie Tritten gegen die Beine misshandelt. Weiters sei der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Ex-Frau gewaltsam eingedrungen, wodurch diese Hämatome und Prellungen erlitten habe. Bei den geschilderten Tathandlungen handle es sich jedenfalls um solche, die mit einer Geiselnahme oder Entführung gleichzusetzen seien, weshalb von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen sei. Vom Beschwerdeführer gehe weiterhin eine massive Gefahr aus, weil er sich völlig uneinsichtig zeige und behaupte, seine Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt.
Betreffend Rückkehrgefährdung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2005 deutlich besser darstelle. Großflächige Kampfhandlungen würden nicht mehr stattfinden und sei davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Straftaten aufgrund zahlreicher zwischenzeitlicher Amnestien nicht mehr zum Tragen kommen würden, zumal auch der Bruder des Beschwerdeführers dauerhaft in Tschetschenien leben könne. Außerdem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in anderen Landesteilen außerhalb Tschetscheniens anzusiedeln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher keine Gründe erkennen, welche die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.
Die Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung und andererseits damit begründet, dass - abgesehen von seinen Deutschkenntnissen - keine nachhaltige berufliche und soziale Integration hervorgekommen sei. Hinsichtlich des Einreiseverbots verwies die belangte Behörde erneut auf die strafrechtliche Verurteilung und führte aus, die Dauer des Einreiseverbots entspreche jenem Zeitraum, innerhalb welchem ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hinsichtlich der österreichischen Rechtsordnung zu erwarten sei.
2.4. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019, Zlen. W226 XXXX , unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren befristet wird.
Darin wurde festgestellt:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens. Seine Identität steht fest und ist aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verließ die Russische Föderation im Oktober 2005; bis dahin lebte er in XXXX , Tschetschenien. Er hielt sich nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund seines Status als Asylberechtigter durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer beherrscht die Tschetschenische und die Russische Sprache, sowie Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Maler abgeschlossen und während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt fünf Jahre gearbeitet, unmittelbar vor seiner Inhaftierung allerdings ein Jahr lang von Sozialhilfe gelebt und währenddessen im Zeitraum von 08.11.2017 bis 04.04.2018 an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter in der Justizanstalt Garsten teilgenommen, von 18. bis 19.06.2018 den Kurs "erfolgreiche Lagerwirtschaft" sowie von 11. bis 15.06.2018 den Staplerführerkurs absolviert und die Staplerführerprüfung erfolgreich abgelegt.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und geschieden. In Österreich lebt die Exfrau des Beschwerdeführers mit den drei gemeinsamen Kindern, zu welchen seit seiner Verurteilung im Jahr 2014 weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Zudem lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich, die er nach islamischem Recht geheiratet hat, wobei deren Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen (vgl. W226 2182207-2/3E). Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist derzeit in einer Unterkunft für Obdachlose behördlich gemeldet.
1.2.2. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf:
1) BG Wiener Neustadt, XXXX vom 07.12.2010, wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 160,00 bzw. im Falle der Nichteinbringung zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie
2) LG Wiener Neustadt, XXXX vom 18.11.2014, wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 109 Abs. 1 und 3 Z 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 4. Fall, Abs. 4 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 2, Abs. 4 2. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 30.04.2019 nach Verbüßung von vier Jahren und acht Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.
Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes von Cannabiskraut angezeigt.
Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
1.2.3. In XXXX , Tschetschenien, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers lebt nach wie vor ein Bruder des Beschwerdeführers, seine Schwestern leben in anderen Teilen Tschetscheniens. Sie sind alle Unternehmer und der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen.
1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation:
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Folter oder unmenschliche Behandlung. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung wegen seines Aussehens oder seiner ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit. Ihm droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich und wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb der Russischen Föderation.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, etwa auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Der Beschwerdeführer hat auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus."
Das Erkenntnis wurde dem BF am 05.08.2019 zugestellt und rechtskräftig.
2.5. Am 14.09.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3. Verfahren über den 1. Folgeantrag auf internationalen Schutz:
3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2019 aus dem Stand der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt.
Am 10.12.2019 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt wurde.
3.2. Mit Bescheid vom 11.12.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
3.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, Zlen. W237 XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 29.01.2020 in Rechtskraft
4. Verfahren über den gegenständlichen 2. Folgeantrag auf internationalen Schutz:
4.1. Am 05.02.2020 stellte der BF aus der Schubhaft im Anhaltezentrum Vordernberg seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (2.Folgeantrag).
4.2. Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge seines 2. Folgeantrages gab der BF am 05.02.2020 im Wesentlichen an, dass er am 04.02.2020 von seiner jetzigen Frau, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , erfahren habe, dass sein älterer Bruder Mitte Jänner von zwei Maskierten festgenommen worden sei. Dessen Frau sei gedroht worden, dass dem BF, wenn dieser bald retour komme, dasselbe Schicksal wie seinem Bruder drohen würde. Der jüngere Bruder wäre schon seit längerem im Gefängnis und VSB (richtig: FSB)-Leute würden den BF suchen und seinen Bruder nach dem BF befragen. Wenn der BF kommen sollte, werde er lebendig begraben. Die zwei Brüder der Exfrau, welche bei der örtlichen Polizei seien, würden Probleme machen und den BF festnehmen wollen.
4.3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 11.02.2020 brachte der BF folgende Fluchtgründe vor:
"[...] Mein Bruder sitzt im Gefängnis, seit 15 Jahren in Sibirien, der monatliche von FSB Mitarbeitern aufgesucht und gefragt wo ich bin. Mein Bruder sagt, er hat keinen Kontakt mir mit, er sitzt im Gefängnis, sie sagen zu ihm, dass wenn sie mich erwischen, dann werden sie mich wie meinen Freund unter die Erde bringen. Ich werde gleich am Flughafen in Russland verhaftet und dann geh ich verloren. Ich bin seit 15 Jahren hier und ich bin kein einziges Mal zu Hause gewesen. Als mein Vater starb, konnte ich nicht zu seinem Begräbnis fahren, das war nicht möglich. Vor ca. 4 Wochen wurde das Haus meines Bruders gestürmt, sie haben ihn und seine Frau zusammengeschlagen, sie fragten, wo ich bin, dann wurde er mitgenommen. Sie haben nach mir gesucht, sie sagten, ich soll wieder zurückkommen. Die russischen Behörden wissen bereits, dass man vorhat mich nach Russland abzuschieben.
LA: Wie sollten die russischen Behörden von ihrem Verfahrensstand hier in Österreich bzw. Von der Tatsache, dass Sie abgeschoben werden, wissen?
VP: Ich denke, dass diese Informationen von meiner Ex Frau an die Heimatbehörden weitergeleitet wurden, sie war früher selbst eine Polizisten und ihre Brüder zuhause sind Polizisten. Von meinem Verfahren weiß sonst niemand Bescheid.
LA: Wie sollte ihre EX Frau davon wissen?
VP: Sie weiß einfach alles, sie ist für alles bereit um ja nicht mir die Kinder zu überlassen. Sie ist diejenige die mich ins Gefängnis gebracht hat. Wenn ich ihre Kinder ihr weggenommen hätte, dann hätten ihre Eltern sie nach Haus geholt, das will sie aber auf keinen Fall. Als wir zusammenwohnten, da ist sie jeden Monat nach Russland gefahren. Deshalb vermute ich, dass sie mit den russischen Behörden zusammenarbeitet. Es kommt sehr oft vor, dass einzelne Frauen, die nach Hause fahren, von den russischen Behörden angeworben werden.
LA: Aber die Gefahr, dass ihre Ex Frau ihnen die Kinder wegnimmt, ist doch größer, wenn Sie wieder im Heimatland sind, wo liegt hier der Sinn?
VP: Es ist richtig, aber, wenn ich nach Russland zurückgebracht werde, dann werde ich es gar nicht bis zu meinem Heimatland schaffen, die Behörden werden mich gleich nehmen. Wenn ich zuhause keine Probleme gehabt hätte, dann hätte ich schon längst zurückkehren können.
LA: Seit wann besteht diese Gefahr?
VP: Seit 2004
LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
VP: Ja, ich habe keinen Grund hier zu lügen, ich sage die Wahrheit. Auch meine EX Frau weiß von meinen Problemen, sie weiß auch, dass ich nicht heimfahren kann.
LA: Wo befindet sich ihr Frau XXXX jetzt?
VP: Sie wohnt in Wien.
Vorhalt: Laut Melderegister ist Frau XXXX aber seit 17.06.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet?
VP: Sie hat auf ein neues Asylverfahren gewartet. Sie hat vor, über die Organisation Menschenrechte wieder heimzufahren. Ihr wurde gesagt, dass das ca. 3 Monate dauern kann. Sie möchte heimfahren und später wiederkommen und einen neuen Asylantrag stellen.
Vorhalt: Bei der Erstbefragung durch die Polizei gaben Sie an, dass Sie Probleme mit den Brüdern ihrer Ex-Frau hätten, diese wollen Sie festnehmen, warum?
VP: Sie sind doch Polizisten, zuhause herrschen Gesetzte von Kadyrov. Wenn man mit der Frau unterwegs ist und die Kadyrov-Leute sagen, dass sie ihnen gefällt, dann soll man sich von ihr trennen, sich scheiden lassen. Wenn man etwas dagegen hat, dann wird man in einem Kofferraum geschmissen und weg ist die Person.
LA: Was konkret habe Sie für ein Problem mit den Brüdern ihrer Ex-Frau?
VP: Meine Ex Frau hat ihnen erzählt, dass ich sie geschlagen habe, ihre Brüder haben meinen Bruder aufgesucht und zu ihm gesagt, dass ich nicht länger auf dieser Welt weilen werde.
LA: Seit wann haben Sie diese Probleme, bzw. seit wann besteht diese Gefahr?
VP: Das war seit den Zeiten, als ich hier in Österreich im Gefängnis saß.
LA: Wann was das ca.?
VP: Das müsste 2017 gewesen sein.
LA: Wo genau wurde ihr Bruder von den maskierten Männern abgeholt?
VP: Aus seinem Haus.
LA: Wo steht das?
VP: In Tschetschenien.
Vorhalt: Sie gaben aber in ihrem Vorverfahren an, dass ihr älterer Bruder nicht in Tschetschenien, sondern in Krasnodar in Südrussland lebt, warum dieser Widerspruch?
VP: Ja. Er arbeitet in Krasnodar auf der Eisenbahn, er tut die Schienen verlegen, als er nach Tschetschenien nach Hause mit seiner Frau heimgefahren ist um etwas zu erledigen, da wurde er geschnappt.
Vorhalt: Sie behaupten, dass Sie im Tschetschenienkrieg 1996 Widerstandskämpfer mit Medikamenten und Lebensmitteln unterstützt hätten und exakt 5 Tage nach Rechtskraft ihres Vorverfahrens hätten Sie erfahren, dass Mitte Jänner maskierte Männer ihren älteren Bruder, der bis dato keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, aus dem gleichen Grund festgenommen worden wäre?
VP: Mein jüngerer Bruder hat am zweiten Krieg teilgenommen, als er erwischt wurde, da musste ich hierher fliehen. Als die Freunde meines jüngeren Bruders erwischt wurden, da haben sie dem Ermittler erzählt, dass mein jüngerer Bruder aber auch ich an den Kamphandlungen beteiligt waren.
Sie müssen mich doch verstehen, wenn es möglich wäre, dann wäre ich schon längst heimgefahren.
Ich war schon seit 15 Jahren nicht zuhause, alle meine Verwandten sind verstorben, ich kann nicht heimfahren.
LA: Es wurde auch im ersten Verfahren schon festgestellt, dass eine Rückkehrgefährdung unwahrscheinlich ist, dass es keine Hinweise gibt, wonach russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Tschetschenienkriege suchen würden und es Ihnen auch zumutbar ist, sich in den Regionen außerhalb Tschetscheniens und dem Nordkaukasus anzusiedeln. Zudem drohe Ihnen keine Gefahr als ehemaliger Asylberechtigter, was sagen Sie dazu?
VP: Aber ist woanders nicht Russland, das ist alle Russland.
LA: Wo ist ihr älterer Bruder jetzt?
VP: Das weiß ich nicht. Meine Frau hat davon erfahren, sie hat zuhause angerufen und erfahren, dass er wegebracht wurde. Man sucht nach ihm.
Ich flehe sie an.
LA: Was sollten die russischen Behörden mit dieser Aktion überhaupt bezwecken?
VP: Es ist für sie überhaupt kein Problem eine Person mitzunehmen, 5 oder 6 Monate lang festzuhalten, bis dieser Mann einen Bart hat. Dann wird er getötet und ihm wird eine Militäruniform übergezogen, auf die Straße geschmissen und sie sagen, dass diese Person ein Attentat verüben wollte.
LA: Und das alles wegen Ihnen?
VP: Ja, es ist alles meinetwegen, die Behörden denken, dass ich heimgekommen bin.
LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
VP: Da ist mein Grund, ich flehe sie an, mir irgendein Schriftstück zu geben, dass ich hier leben und arbeiten kann. Es wurde Lügen über mich verbreitet, da steckt die EX Frau dahinter.
Das Bundesamt beabsichtigt wiederholt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, was sagen Sie dazu?
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich weiß nicht, wenn sie meinen Tod wünschen, ich habe ihnen bereits über meine Probleme erzählt. Diejenigen die überhaupt keine Probleme haben, die kommen hierher und bekommen Dokumente und die tatsächlichen Probleme haben, die werden heimgeschickt.
LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Russische Föderation nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
VP: Ich weiß davon Bescheid auch aus dem Fernsehen, über Russland und Tschetschenien, aus dem Fernsehen. Im Fernsehen wird alles schön gezeigt, ich wurde dort mit Strom gefoltert. Ich bitte sie, ich flehe sie an, mir ein Schriftstück zu geben, damit ich hierbleiben kann, bitte schicken sie mich nicht in den sicheren Tod.
LA: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
VP: Ja."
4.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 20.02.2020 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG auf.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des BF durch den FSB kein neuer objektiver Sachverhalt bzw. keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien. Soweit der BF nun erstmals auch behauptet habe, dass die Brüder seiner Ex-Frau ihm mit dem Umbringen gedroht hätten, so wäre dem BF entgegenzuhalten - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieser Geschichte -, dass dieser Sachverhalt bereits seit 2017, also vor rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens am 30.07.2019 bekannt gewesen sei und somit stelle dieser keinen neuen objektiven Sachverhalt dar.
Die Identität des Beschwerdeführers würde feststehen. Weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten, noch schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung/ Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde, hätten sich ergeben. Auch die vorliegenden Länderberichte, sowie die persönliche Situation der BF würden nicht auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden.
4.5. Die Verwaltungsakten langten am 24.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz am 05.02.2020, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2020 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 11.02.2020 und am 20.02.2020, des angefochtenen mündlichen Bescheids vom 20.02.2020, der Einsichtnahmen in den bezughabenden Verwaltungsakt, das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und des islamischen Glaubens. Seine Identität steht fest. Der BF lebte im XXXX , Tschetschenien, bis er im Oktober 2005 die Russische Föderation verließ. Nach Einreise ins Bundesgebiet hielt sich der BF zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG und im Anschluss aufgrund seines Status als Asylberechtigter durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Aufgrund der durch Erkenntnis des BVwG am 05.08.2019 rechtskräftig gewordenen Asylaberkennung wurde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet illegal. Die Zurückweisung des ersten Folgeasylantrages des BF durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache wurde mit Erkenntnis des BVwG am 29.01.2020 rechtskräftig. Nach am 05.02.2020 erfolgtem zweiten Folgeasylantrag des BF wurde mit angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Der BF spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Maler abgeschlossen und während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt fünf Jahre gearbeitet, unmittelbar vor seiner Inhaftierung allerdings ein Jahr lang von Sozialhilfe gelebt und währenddessen im Zeitraum von 08.11.2017 bis 04.04.2018 an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter in der Justizanstalt Garsten teilgenommen, von 18. bis 19.06.2018 den Kurs "erfolgreiche Lagerwirtschaft", sowie von 11. bis 15.06.2018 den Staplerführerkurs absolviert und die Staplerführerprüfung erfolgreich abgelegt. Nach seiner Entlassung lebte der BF vom 10.01.2019 bis 21.06.2019 ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet. Von 21.06.2019-03.09.2019 war in einer Unterkunft für Obdachlose gemeldet. Seit 14.09.2019 ist der BF in Stande der Schubhaft. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig. Der BF ist geschieden. Die Ex-Frau des BF lebt mit den drei gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet und der BF hat zu seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern seit seiner Verurteilung im Jahr 2014 weder Kontakt noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Lebensgefährtin des BF, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , welche der BF nach islamischen Recht geheiratet hat, ist seit 17.06.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet und verfügt in Österreich nach Zurückweisung ihres Folgeasylantrages auch über keine Aufenthaltsberechtigung. Eine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen BF und seiner Lebensgefährtin besteht nicht.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.09.2019 in Schubhaft.
1.2.4. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf:
1) BG Wiener Neustadt, XXXX, wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 160,00 bzw. im Falle der Nichteinbringung zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie
2) LG Wiener Neustadt, XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 109 Abs. 1 und 3 Z 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 4. Fall, Abs. 4 StGB, § 107b Abs. 1 und 3 Z 2, Abs. 4 2. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 30.04.2019 nach Verbüßung von vier Jahren und acht Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.
Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes von Cannabiskraut angezeigt.
Im Herkunftsland des BF halten sich die Brüder, die Schwestern, sowie die Lebensgefährtin des BF auf. Über die Lebensgefährtin des BF besteht jedenfalls noch Kontakt zwischen BF und dessen Geschwistern.
1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:
Es kann nicht festgestellt werden, dass seit Abschluss des rechtskräftigen Aberkennungsverfahrens ein neuer entscheidungsrelevanter, asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und der Situation des Beschwerdeführers sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine (geänderten) neuen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.
Der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer, entscheidungs- und asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte, sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Gesundheitszustand und Familienverhältnissen des BF gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Einvernahme und vor dem BFA und dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des BF steht fest.
Hinsichtlich der familiären und privaten Situation ist keine entscheidungsrelevante Änderung zum Vorverfahren eingetreten bzw. kann keinerlei nähere Bindung zu Österreich festgestellt werden. Die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF gründet auf dem Umstand, dass der BF seit Jahren keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und vor Schubhaftverhängung im September 2019 über Monate an einer Unterkunft für Obdachlose gemeldet gewesen ist.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, der im Akt einliegt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag vom 05.02.2018:
Die Beschwerdeseite konnte nicht substantiiert darlegen, dass seit der rechtskräftig entschiedenen Asylaberkennung ein neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weiterhin wegen seiner unterstützenden Rolle im ersten Tschetschenienkrieg und der Mitwirkung seines jüngeren Bruders am zweiten Tschetschenienkrieges einer Verfolgung von staatlicher Seite im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und diese Gefährdung des BF seit dem Jahr 2004 bestehen würde (siehe Seite 3 des BFA-Protokolls vom 11.02.2020, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der BF - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise angeführt - somit auf ein bereits rechtkräftig als unglaubhaft erkanntes Fluchtvorbringen stützt, ohne je konkrete Beweise für seine diesbezüglichen Behauptungen vorgelegt zu haben. Vielmehr beruft sich der BF fallgegenständlich auf Informationen, welche seine Lebensgefährtin im Rahmen eines Telefonanrufes im Herkunftsstaat erhalten haben soll. Die sowohl in den Vorverfahren vorgebrachten, inhaltlichen Steigerungen des Fluchtvorbringens, als der BF etwa die Tötung eines Neffen durch den FSB behauptete, von welcher der BF telefonisch erfahren haben will, als auch die neuerliche erzählerische Steigerung in casu, wonach der bisher im Herkunftsstaat unbehelligt lebende ältere Bruder - des BFs wegen - nun von maskierten Männer entführt worden wäre und unbekannten Aufenthalts wäre, belasten das vom BF bisher behauptete Geschehen zusätzlich mit Unglaubhaftigkeit, zumal die Beschwerdeseite in keinster Weise substantiieren konnte, weshalb der FSB über 20 Jahre nach Ende der Tschetschenienkriege derartige Schritte unternehmen sollten nur um einen Mann ergreifen zu können, welcher damals lediglich Unterstützungstätigkeiten verrichtet haben soll und an keinen Kampfhandlungen teilgenommen hat. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019 klar dargelegt, sind den Länderfeststellungen, welche in diesem Punkt nach wie vor als aktuell anzusehen sind, auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Tschetschenienkriege suchen würden, noch würde ein zeitlicher Zusammenhang mit den über 20 Jahre zurückliegenden fluchtauslösenden Ereignisse mehr bestehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, welcher abstreitet je an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deswegen heute noch einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, würde, selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, dieses keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen, da dieses gänzlich vor Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens angesiedelt ist und daher von der Rechtskraftwirkung dieses Verfahrens erfasst ist. Gleiches gilt übrigens für die erstmals in der Ersteinvernahme vom 05.02.2020 aufgetauchte Behauptung des BF, er hätte die Brüder seiner Ex-Frau zu fürchten, welche ihm bedroht hätten, da dieser seine Ex-Frau körperlich misshandelt habe. Auf Nachfrage hat der BF im Rahmen der BFA-Einvernahme angegeben, dass die Probleme des BF mit den Brüdern der Ex-Frau im Jahr 2017 begonnen hätten (siehe Seite 4, BFA-Protokoll), also deutlich vor der rechtskräftigen Asylaberkennung am 05.08.2019. Auch in der Person des Beschwerdeführers hinsichtlich Gesundheit und Lebensumständen ist keinerlei Änderung eingetreten. Aus den vorliegenden Länderberichten kann auch nicht abgeleitet werden, dass sich die Lage im Herkunftsland in irgendeiner entscheidungsrelevanten Form geändert hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese - abweichend von §§ 28, 31 VwGVG - aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit "Beschluss" zu treffen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorliegenden Fall wurde nun der zweite Folgeasylantrag durch den BF gestellt, nachdem dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019 der Asylstatus aberkannt worden ist und darin eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden ist, verbunden mit einem 10jährigen Einreiseverbot. Das Aberkennungsverfahren wurde mit 05.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann". Ein Indiz dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegt bereits in der Aussage des BF auf Seite 2 des BFA-Protokolls vom 20.02.2020, nachdem er die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG und § 52a (2) BFA-VG erhalten hat: "Dazu möchte ich nichts sagen, aber ich fahre auf keinen Fall hin, wenn es doch dazukommen sollte, dann werde ich im Flugzeug Panik verbreiten. [...]".
Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z 1), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Z 2) und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen (Z 3).
Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Aberkennungsverfahrens mit der Ergänzung, dass dem BF seit 2017 nun auch eine Gefahr von den Brüdern seiner Ex-Frau drohen würde, ein Umstand welcher vor rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens bekannt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es in diesem Punkt zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in den Orten, für die im Aberkennungsverfahren von einer zumutbaren Fluchtalternative ausgegangen wurde (Metropole und Regionen außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und es Förderkreises Nordkaukasus) gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismitteln aber schon bei einer Grobprüfung nicht; dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2219266.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020