RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/22/0211

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
UniversitätsG 2002 §52 Abs1
UniversitätsG 2002 §74 Abs6
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Fremde im Wintersemester, welches vor dem Beurteilungszeitraum gelegen ist, noch nicht zum Studium zugelassen war und daher keine Prüfungen ablegen konnte, stellt dem Grunde nach ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 dar. Es kann jedoch nur dann zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolges führen, wenn die Fremde nachweist, dass diese Hinderungsgründe kausal für das Unterbleiben eines ausreichenden Studienerfolges waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L01

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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