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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §64 Abs2Rechtssatz
Im Fall eines Verlängerungsantrages müssen grundsätzlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten im vorausgegangenen Studienjahr nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L03Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020