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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/19/0014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. der S M J alias M und 2. des A M J alias A M, beide in S, beide vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2019, 1. G313 2177245- 1/6E und 2. G313 2177249-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Geschwister und beide Staatsangehörige des Irak und stellten am 27. Mai 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 In der Folge erhoben die Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung abweiche und die Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien. Die angefochtene Entscheidung stehe im groben Widerspruch zu den Grundsätzen der Art. 2 und 3 EMRK. Art. 3 EMRK sei jedenfalls dann verletzt, wenn der Betroffene Gefahr liefe, in dem Land, in welches er ausgewiesen werden solle, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/19/0279, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal, ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren - einen groben Widerspruch mit den Grundsätzen der Art. 2 und 3 EMRK behauptet, nicht gerecht.
11 Soweit die Revision schließlich vorbringt, dass die vorliegende Entscheidung das Recht der Revisionswerber auf Schutz ihres Lebens entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung einreihe, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das BVwG festgestellt hat, dass den Revisionswerbern keine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK drohe und andererseits auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, mwN). Eine diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung wird von den Revisionswerbern mit dem pauschalen Vorbringen nicht aufgezeigt. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190013.L00Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020