TE Vwgh Beschluss 1998/5/19 98/11/0112

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in S, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. November 1997, Zl.9/01-44.003/172-1997, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Salzburg vom 21. Oktober 1996 stellte der Beschwerdeführer den Antrag festzustellen, daß er zur Niederlassung und Berufsausübung als Heilpraktiker an einem näher bezeichneten Standort in Salzburg berechtigt sei.

Mangels eines bescheidförmigen Abspruches hierüber stellte er mit Eingabe vom 22. Mai 1997 im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde. Diese wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag mit der Begründung als unzulässig zurück, mangels eines Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Unterbehörde vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 1997, B 2674/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt und mit Beschluß vom 17. April 1998, selbe Zahl, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

Im Beschwerdefall geht es um die Berechtigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin (vgl. dazu näher die §§ 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984), somit um eine Angelegenheit des Gesundheitswesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG), die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen ist. Die in Art. 103 Abs. 4 B-VG vorgesehene Abkürzung des Instanzenzuges kommt hier allerdings nicht zum Tragen, weil die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde nicht als Rechtsmittelbehörde über eine Berufung abgesprochen, sondern anstelle der säumigen Unterbehörde in erster Instanz entschieden hat. Gegen diese Entscheidung steht daher noch der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, offen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 32 bis 34 zu § 63 AVG angeführten Entscheidungen).

Da im Beschwerdefall der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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