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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, welcher Gefährdungsmaßstab in Fällen, in denen ein Fremder niemals in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, bei der Beurteilung einer Rückkehr an den Zielort heranzuziehen sei, ist sie auf das Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0221, zu verweisen, wonach bei Asylwerbern, die keine Herkunftsprovinz haben, eine Prüfung vorzunehmen ist, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190426.L01Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020