RS Vwgh 2020/2/13 Ra 2019/19/0426

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Rechtssatz

Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, welcher Gefährdungsmaßstab in Fällen, in denen ein Fremder niemals in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, bei der Beurteilung einer Rückkehr an den Zielort heranzuziehen sei, ist sie auf das Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0221, zu verweisen, wonach bei Asylwerbern, die keine Herkunftsprovinz haben, eine Prüfung vorzunehmen ist, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung beinhaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190426.L01

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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