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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Die Frage, ob eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erfolgen hat oder nicht, stellt dann eine fallbezogen irrelevante (bloß abstrakte) Rechtsfrage dar, wenn nicht einmal vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorlägen (vgl. VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019140010.J02Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020