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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem VwG belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019140010.J01Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020