TE Vwgh Beschluss 2020/2/19 Ra 2020/14/0066

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art14
32013L0032 IntSchutz-RL Art14 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art15 Abs3 litd

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019, W187 2187347- 1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Jänner 2018 wurde dieser Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2019, E 4132/2019-5, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, weil diese in sich unschlüssig sei und nicht die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfülle. Außerdem sei es nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, dass die Erstbefragung durch einen uniformierten Beamten vorgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Inhalt der Erstbefragung bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen nicht heranziehen dürfen. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, mwN). 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden und ausführlichen Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dieser habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Revision, die nur einzelne Aspekte der umfangreichen Beweiswürdigung anspricht, gelingt es nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre.

11 Insoweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auf das Vorbringen des Revisionswerbers in der Erstbefragung abgestellt, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil das Bundesverwaltungsgericht sich im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen auch auf andere, für sich tragende Gründe gestützt hat.

12 Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0197, mwN).

13 Wenn in der Revision bloß unsubstantiiert in der Begründung für die Zulässigkeit auf Art. 15 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU ("Verfahrensrichtlinie"), ohne darauf inhaltlich näher einzugehen, verwiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Zudem ist festzuhalten, dass darauf in den Revisionsgründen nicht zurückgekommen wird (vgl. dazu VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, mwN). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass sich der mit "Anforderungen an die persönliche Anhörung" überschriebene Art. 15 Verfahrensrichtlinie, der in seinem in der Revision angesprochenen Abs. 3 lit. d allein die "Erstanhörung zum Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz" anspricht, auf Art. 14 dieser Richtlinie, der die grundsätzliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung vor Entscheidung der Asylbehörde regelt und nach dessen Abs. 1 die "persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages" (grundsätzlich) "von einem Bediensteten der Asylbehörde" durchzuführen ist, bezieht, und nicht auf die Modalitäten im Rahmen der Antragstellung (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366). 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2020

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140066.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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