RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/14/0509

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25 Abs7

Rechtssatz

In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat. Dies gilt auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140509.L01

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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