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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litcRechtssatz
In Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat. Dies gilt auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140509.L01Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020