TE Vwgh Beschluss 2020/2/21 Ra 2020/18/0053

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A K, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019, W220 2226412- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. November 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerber, eines Staatsangehörigen Indiens, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Die dagegen erhobene, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachte Revision enthält weder gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 VwGG eine Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses noch gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG eine Darstellung des Sachverhalts noch gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch gemäß § 28 Abs. 3 VwGG eine Angabe der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

4 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss (vgl. VwGH 11.2.2020, Ra 2020/14/0039), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 29.11.2011, 2010/09/0224, je mwN). 5 Die - u.a. auch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprechende (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030, mwN) - Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180053.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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