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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der S T in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5 (Ecke Währingerstraße), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2019, Zlen. VGW- 151/091/10240/2019-14, VGW-151/V/091/10241/2019 und VGW- 151/V/091/10242/2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien Magistratsabteilung 35), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. April 2019, mit dem der Erstantrag vom 5. Dezember 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" und der Verlängerungsantrag vom 22. Februar 2016 - jeweils unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sowie der Verlängerungsantrag vom 14. Februar 2017 abgewiesen worden waren, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer auch der mittlerweile geschiedene Ehemann der Revisionswerberin als Zeuge vernommen wurde, und umfangreicher Beweiswürdigung getroffene Entscheidung wurde mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe begründet.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach die Beurteilung einer Aufenthaltsehe in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und nicht der Verwaltungsbehörden falle, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 NAG vorliegt, und die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Aufenthaltsehe der Niederlassungsbehörde zusteht (vgl. schon zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014: VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254).
8 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen, ist darauf zu verweisen, dass wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG erfüllt ist und demnach ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden darf. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG (Art. 8 EMRK) nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0021, mwN). 9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220029.L00Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020