TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Ra 2019/22/0200

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §64 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M M A Z G in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. August 2019, LVwG- 2018/17/2208-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber sei erstmals am 9. Dezember 2015 ein Aufenthaltstitel "Studierender" ausgestellt und bis 30. November 2017 verlängert worden. Am 23. November 2017 habe der Revisionswerber den gegenständlichen, weiteren Verlängerungsantrag gestellt. Gemäß der Mitteilung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 5. September 2017 könne der Revisionswerber zum Wintersemester 2017/2018 als außerordentlicher Studierender für die Ablegung der Ergänzungsprüfungen "Universitätssprache Deutsch" und "Mathematik 2" zugelassen werden. Der Revisionswerber sei darauf hingewiesen worden, dass die positive Ablegung der Prüfungen spätestens bis zum Ende der Zulassungsfristen für das Sommersemester 2018 nachzuweisen sei, andernfalls könne die Zulassung als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Architektur nicht erfolgen.

3 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber mehrmals, zuletzt am 21. März 2018, die Deutschprüfung nicht bestanden habe und auch keinen Studiennachweis erbracht habe. Es stehe damit fest, dass der Revisionswerber derzeit kein ordentliches Studium absolvieren könne, sodass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vorlägen.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe am 2. August 2019 eine Mitteilung der Universität Innsbruck erhalten, wonach er als außerordentlicher Studierender zugelassen werde, wenn er die Deutschprüfung B2 bis zum 31. März 2021 erbringen würde. Der bisher verlangte Nachweis der Ablegung einer Mathematikprüfung sei nicht mehr Voraussetzung. Weiters habe der Revisionswerber am 24. September 2019 (insgesamt) 17,5 ECTS Punkte erbracht und am 31. Oktober 2019 auch die Deutschprüfung B2 erfolgreich abgeschlossen. Mit Studienbestätigung der Universität Innsbruck vom 14. November 2019 sei er für das Wintersemester 2019/2020 als ordentlicher Student zugelassen worden. Der Revisionswerber habe durch "Unerfahrenheit und Vertrauen darauf, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt" werde, die von ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erbrachten Studienerfolgsnachweise nicht vorgelegt. Mittlerweile habe er alle Voraussetzungen erbracht und sei zum ordentlichen Studium zugelassen.

10 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, legt er mit dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vertraut hätte, nicht dar, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich geboten - etwa weil in der Beschwerde Feststellungen der Verwaltungsbehörde substanziell bestritten worden seien - gewesen wäre (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160).

11 Zum übrigen Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 64 Abs. 2 NAG zutreffend das Studienjahr 2017/2018 - das unter Berücksichtigung der Dauer des Verlängerungsverfahrens bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im August 2019 als das zuletzt vollendete Studienjahr zu erachten ist - als vorangegangenes und damit für die Beurteilung des Studienerfolges maßgebliches Studienjahr herangezogen hat (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, mwN). Im Studienjahr 2017/2018 wurde ein entsprechender Studienerfolg unstrittig nicht nachgewiesen.

12 Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass ihm eine Rückkehr in den Iran zur Erstantragstellung bei der Österreichischen Botschaft nicht zumutbar sei, genügt der Hinweis, wonach gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf begründetem Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen die (Erst)Antragstellung im Inland zuzulassen wäre.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220200.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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