Entscheidungsdatum
12.06.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 1.2.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 27.1.2018, Zahl …, wegen Übertretung des § 38 Abs. 10 StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.3.2019 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird lediglich insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf EUR 90,00, bei Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde gemäß
§ 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 10,00.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision (des Beschwerdeführers) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27.1.2018 schuldig, er habe am 23.6.2016 um 08.03 Uhr in Wien, D.-straße 11 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 den zweiten Fahrstreifen befahren, obwohl die oberhalb des Fahrstreifens angebrachte Fahrstreifensignalisierung (rote gekreuzte Schrägbalken) angezeigt habe, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt gewesen sei.
Wegen Verletzung des § 38 Abs. 10 StVO wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 16 Stunden) verhängt und es wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 1.2.2018. Der Beschwerdeführer brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die in der D.-straße vorhandene Tafel, welche die Sperre des Fahrstreifens mit einem roten Viereck, in dem sich zwei diagonal gekreuzte weiße Streifen befinden, ankündige, stelle kein Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar und entfalte demnach keine rechtliche Wirkung. Das Lichtzeichen gemäß § 38 Abs. 10 StVO sei gesetzwidrig angebracht und daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil auf Grund des klaren Gesetzestextes gemäß § 38 Abs. 10 StVO der gelb blinkende Pfeil angebracht sein müsse, welcher aber fehle. Die (Tatort)Bezeichnung D.-straße 11 sei nicht überprüfbar, weil zwischen den Hausnummern 3 und 21 keine Hausnummernbezeichnungen vorhanden seien. Ein Verweis auf „google.maps“ bzw. auf Stadtpläne sei nicht zulässig. Auch sei die Fahrtrichtung nicht festgehalten, weil die D.-straße stadteinwärts und stadtauswärts befahren werden könne.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und als informierter Vertreter der Magistratsabteilung 46 Mag. Dr. E. teilnahmen. Der Polizeibeamte Insp. F., der die Anzeige gelegt hatte, wurde als Zeuge einvernommen.
Nach Verkündung des Erkenntnisses und gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und 2 VwGVG erfolgter Belehrung beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.3.2019), welche hiermit ergeht. Der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien nochmals innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist eingebrachte Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG war demnach entbehrlich (vgl. dazu sinngemäß VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103, Rn. 15).
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 38 Abs. 10 StVO sind für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.
Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz StVO sind die Anlagen zur Abgabe der Lichtzeichen deutlich erkennbar anzubringen.
Sachverhalt:
In der D.-straße in Wien ist auf der Straßenseite der ungeraden Orientierungsnummern (ONr.) und somit in Fahrtrichtung stadteinwärts im Bereich beginnend ab der Kreuzung mit der G.-Gasse bis gegenüber der ONr. 6 zwecks Beschleunigung der Straßenbahn Montag bis Freitag werktags zwischen 6 Uhr und 9 Uhr eine Fahrstreifensignalisierung festgelegt. Eine solche ist im genannten Bereich viermal vorhanden, nämlich erstens unmittelbar nach der Kreuzung mit der G.-Gasse, zweitens in Höhe der ONr. 11, drittens in Höhe gegenüber der ONr. 12 und viertens in Höhe gegenüber der ONr. 6. Nach dem Einschalten der Fahrstreifensignalisierung um 6 Uhr leuchtet oberhalb des (zweiten) Fahrstreifens über den Straßenbahnschienen zunächst ein gelb blinkender halb rechts nach unten zeigender Pfeil 10 Sekunden lang von 06:00:10 Uhr bis 06:00:20 Uhr auf. Danach leuchtet oberhalb des (zweiten) Fahrstreifens über den Straßenbahnschienen durchgehend ein rot gekreuzter Schrägbalken. Der (erste) Fahrstreifen für den Individualverkehr ist dauerhaft durch einen grün leuchtenden nach unten zeigenden Pfeil gekennzeichnet. Zusätzlich ist unmittelbar nach der Kreuzung mit der G.-Gasse rechter Hand eine Tafel mit folgendem Text angebracht: „Fahrstreifensignalisierung Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-9h“. Unter dem Text sind links ein rotes Quadrat, in dem sich ein weiß gekreuzter Schrägbalken befindet, darunter das Wort „ausgenommen“ und darunter ein Straßenbahnsymbol, und rechts ein grünes Quadrat, in dem sich ein weißer nach unten zeigender Pfeil befindet, und darunter ein Autosymbol abgebildet. Zur Freihaltung des ersten Fahrstreifens sind entsprechende Halte- und Parkverbote verordnet. Die Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage und die Verordnungskundmachung erfolgten am 26.5.2015.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der MA 46 übermittelten Unterlagen (Anordnung der Fahrstreifensignalisierung siehe Seite 34 VGW-Akt; Position der Lichtzeichen siehe Seite 91 VGW-Akt; Einschaltplan siehe Seite 94 VGW-Akt; Phasenplan siehe Seite 81 VGW-Akt) sowie aus den aktenkundigen Fotos (siehe Seite 22 Polizeiakt sowie Seiten 161 und 163 VGW-Akt, vom Beschwerdeführer vorgelegt, und Seiten 13 und 15 VGW-Akt, bei einem gerichtlichen Lokalaugenschein am 9.4.2018 aufgenommen) im Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Ausführungen des informierten Vertreters der MA 46 in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer lenkte am 23.6.2016, einem Donnerstag werktags, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in Wien, D.-straße, auf der Straßenseite der ungeraden Orientierungsnummern (somit Richtung stadteinwärts) zunächst auf dem ersten freigegebenen Fahrstreifen. Ab dem Bereich unmittelbar nach der Kreuzung mit der G.-Gasse, wo sich auch die vorstehend beschriebene Tafel mit der Ankündigung der Fahrstreifensignalisierung befand, war der zweite Fahrstreifen mit den Straßenbahnschienen durch eine Fahrstreifensignalisierung mit rot gekreuzten Schrägbalken als gesperrt gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer wechselte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug in der Folge in der D.-straße 11 auf den gesperrten zweiten Fahrstreifen und somit auf die Straßenbahnschienen, obwohl das weitere Befahren des freigegebenen ersten Fahrstreifens möglich gewesen wäre.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Polizeibeamten Insp. F. gelegte ausführliche Anzeige, welche dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 17.10.2016 zugestellt wurde, im Zusammenhalt mit der glaubhaften Zeugenaussage des Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie einem Stadtplan (siehe Seite 141 VGW-Akt).
Rechtliche Beurteilung:
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass die bereits näher beschriebene, in der D.-straße vorhandene Ankündigungstafel, mit welcher auf die zwischen 6 Uhr und 9 Uhr geltende Fahrstreifensignalisierung hingewiesen wird, kein in der Straßenverkehrsordnung normiertes Verkehrszeichen darstellt und somit keine rechtliche Wirkung entfaltet. Es ist aber andererseits keine gesetzliche Bestimmung erkennbar, der zufolge es verboten wäre, den Straßenverkehrsteilnehmern auf diese Art eine zusätzliche wesentliche Information erteilen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, die Begehung einer Verwaltungsübertretung zu vermeiden.
Hingegen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Fahrstreifensignalisierung wäre nicht ordnungsgemäß kundgemacht, nicht geteilt.
Insofern der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass das alleinige Vorhandensein eines roten Kreuzes (auf dem gesperrten Fahrstreifen) und eines grünen Pfeiles (auf dem freigegebenen Fahrstreifen) nicht gesetzeskonform sei, weil gleichzeitig unbedingt auch noch ein durchgehend gelb blinkender (im vorliegenden Fall halb rechts weisender) Pfeil vorhanden sein müsse, was er aus dem Gesetzeswortlaut ableitet, ist ihm zu erwidern, dass der Text des § 38 Abs. 10 StVO nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien solches nicht unumstößlich festlegt. Im ersten Satz werden die Lichtzeichen, welche für eine Fahrstreifensignalisierung zu verwenden sind, lediglich beschrieben. Bei verständigem Lesen des Gesetzes bedeutet das Wort „und“ vor der Beschreibung des gelb blinkenden Pfeiles nicht, dass die drei Lichtzeichen stets gemeinsam verwendet werden bzw. aufleuchten müssen, ist doch bei der Kundmachung einer Fahrstreifensignalisierung auf die jeweilige konkrete Situation vor Ort abzustellen. Der zweite Satz bestimmt, dass solche Zeichen für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen sind. Damit ist der Anbringungsort gemeint, nämlich dass die Zeichen für jeden Fahrstreifen (zu ergänzen: für den sie verwendet werden) OBERHALB des Fahrstreifens anzubringen sind. Im dritten Satz wird die Bedeutung der Lichtzeichen erklärt.
Einen rot gekreuzten Schrägbalken und einen gelb blinkend Pfeil oberhalb eines Fahrstreifens durchgehend gemeinsam zu verlangen, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, hieße der Regelung des § 38 Abs. 10 StVO einen völlig sinnwidrigen Inhalt zu unterstellen, würde doch gleichzeitig einerseits darauf hingewiesen, dass der Fahrstreifen gesperrt ist, andererseits aber darauf, dass genau dieser Fahrstreifen, der ja ohnehin nicht befahren werden darf, ehestens verlassen werden muss. Solches läuft dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit sowie dem Zweck der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs, nämlich konkret der Straßenbahn, diametral zuwider. Überdies wäre es dem Rechtsunterworfenen auf Grund widersprechender Vorgaben nicht möglich, ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag zu legen. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er derart sinnentleerte und somit überflüssige Aussagen trifft.
Die (werktags vorgenommene) Aktivierung der Fahrstreifensignalisierung in der Form, dass zunächst von 06:00:10 Uhr bis 06:00:20 Uhr oberhalb des zweiten Fahrstreifens der gelbe halb rechts nach unten zeigende Pfeil blinkt, wodurch den zu dieser Zeit herannahenden Fahrzeuglenkern signalisiert wird, dass eine Fahrstreifensperre bevorsteht, und ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, den Fahrstreifen zu wechseln, während am ersten Fahrstreifen auch bereits der grüne Pfeil aufleuchtet, und das nach diesen 10 Sekunden dauerhafte Aufleuchten des rot gekreuzten Schrägbalkens auf dem nunmehr gesperrten zweiten Fahrstreifen erscheinen im Hinblick auf den Schutzzweck der Verkehrssicherheit nachvollziehbar und sinnvoll.
Die Ausführungen des Vertreters der Magistratsabteilung 46, wonach im vorliegenden Fall in der D.-straße auf die räumlich vorgelagerte Anbringung eines (ständig blinkenden, halb rechts nach unten weisenden) gelben Pfeiles verzichtet werden konnte, da bei einer Annäherung an den Verbotsbereich mit der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit (die im Ortsgebiet 50 km/h beträgt) das rote X (gemeint ist das Lichtzeichen mit dem rot gekreuzten Schrägbalken) auch schon von weitem gut erkennbar ist, sind schlüssig und durchaus vertretbar.
Tatsache ist, dass zur Tatzeit (um 08.03 Uhr) der zweite Fahrstreifen, auf dem sich die Straßenbahnschienen befinden, bereits ab der Kreuzung mit der G.-Gasse mit einem oberhalb dieses Fahrstreifens angebrachten Lichtzeichen in Form eines roten gekreuzten Schrägbalkens gekennzeichnet war und das der Beschwerdeführer erst in Höhe des Hauses Nr. 11, wo sich eine weitere derartige Fahrstreifensignalisierung befand, ohne besonderen Grund mit seinem Fahrzeug vom freigegebenen ersten Fahrstreifen auf diesen für den Individualverkehr gesperrten zweiten Fahrstreifen wechselt. Er hat demnach den ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht (vgl. diesbezüglich VwGH 18.5.2001, 97/02/0298).
Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, kann von einem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden, dass er im Straßenverkehr die gehörige Aufmerksamkeit aufbringt, noch dazu wenn eine Fahrstreifensignalisierung - wie im konkreten Fall - schon von weitem gesehen werden kann.
Insofern der Beschwerdeführer eine nicht hinreichende Tatortbezeichnung moniert, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Auch wenn in der D.-straße kein Hausnummernschild 11 angebracht ist, ändert dies nichts daran, dass die Orientierungsnummer 11 nach dem im Internet unter www.wien.gv.at/stadtplan/ für jedermann abrufbaren Stadtplan von Wien existent ist und somit sehr wohl als Tatortbezeichnung herangezogen werden kann.
In der D.-straße befinden sich die geraden Orientierungsnummern (Hausnummern) auf der Straßenseite Fahrtrichtung stadtauswärts und die ungeraden Orientierungsnummern (Hausnummern) auf der Straßenseite Richtung stadteinwärts. Aus der Angabe D.-straße 11 ist somit klar ersichtlich, dass es sich beim Tatort um die Fahrtrichtung stadteinwärts handelt. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch deshalb, weil ihm die Anzeige, in welcher ohnehin auch die Fahrtrichtung stadteinwärts angegeben ist, zur Kenntnis gebracht wurde, genau, um welche Fahrtrichtung es sich handelt, hat er doch selbst ein Foto mit der auf die Fahrstreifensignalisierung hinweisenden - unmittelbar nach der Kreuzung mit der G.-Gasse aufgestellten - Tafel vorgelegt (siehe Seite 22 Polizeiakt).
Durch die vorliegende Tatortbezeichnung war der Beschwerdeführer somit weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit der Orientierungsnummer (Hausnummer) des Grundstücks (Gebäudes), vor welcher sich der Tatort befindet, entspricht der gängigen Praxis (vgl. sinngemäß VwGH 7.4.1995, 95/02/0124).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen war der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu ahnden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafherabsetzung waren die Milderungsründe der nach der Aktenlage gegebenen (von der belangten Behörde nicht berücksichtigten) bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die lange Verfahrensdauer bis zur abschließenden Entscheidung maßgeblich.
Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:
Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, …, ungünstig wären, ist nicht hervorgekommen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als lediglich geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht unerheblichem Maß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs (Straßenbahn), weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als solcher, auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, als nicht gerade gering zu veranschlagen war.
Die nunmehrige Geldstrafe ist demnach tat- und schuldangemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde zur Geldstrafe nicht unverhältnismäßig festgesetzt.
In Anbetracht dessen, dass die vorliegende Entscheidung am 28.3.2019 verkündet und damit erlassen wurde, wurde sowohl die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG als auch jene des § 31 Abs. 2 VStG gewahrt (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, Rn. 7; 18.10.2016, Ra 2016/03/0069, Rn. 11; 11.12.2017, Ra 2017/03/0111, Rn. 7).
Eine Revision (des Beschwerdeführers) wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, weil keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vor) und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro (die Geldstrafe betrug 140 Euro und beträgt nunmehr 90 Euro) verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Rechtsfrage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes klar aus dem Gesetz lösbar. Zudem handelte sich um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung. Zu weiteren Rechtsfragen konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Judikatur berufen.
Schlagworte
Verkehrszeichen; Fahrstreifensignalisierung; Lichtzeichen; Fahrstreifenwechsel; TatortAnmerkung
VfGH v. 25.2.2020, E 2763/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.015.2349.2018Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020