Entscheidungsdatum
09.12.2019Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. vom 24.7.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.6.2019, Zahl ..., wegen Übertretung § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.6.2019 schuldig, er habe dadurch, dass er sich am 18.12.2017 von Herrn C. D. zur umfassenden Vertretung vor Gerichten und sonstigen Behörden bevollmächtigen habe lassen und in weiterer Folge am 7.3.2018 einen Termin in der Notariatskanzlei Dr. E. wahrgenommen habe, gewerbsmäßig Dienstleistungen ausgeübt, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorgehalten seien, ohne in einer Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen zu sein.
Wegen Verletzung des § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung verhängte die belangte Behörde gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 70,-- vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Am 13.11.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch nicht in die Liste der österreichischen Mediatoren eingetragen.
Am 18.12.2017 kam Herr C. D. zum Beschwerdeführer und schilderte ihm eine Erbschaftsstreitigkeit, in welche er involviert war. Konkret erzählte er dem Beschwerdeführer, dass er über Jahre mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt habe. Die Wohnung sei von ihm restauriert worden. Er habe die schwer erkrankte Frau über Monate begleitetet bis diese schließlich verstarb. Sie habe ihm gesagt, er solle nach ihrem Tod in den Genuss von Geld, Wohnung usw. kommen. Nach ihrem Tod sei er von einem der Erben aufgefordert worden die Wohnung zu verlassen. Herr D. konsultierte daher den Beschwerdeführer und fragte ihn, „wie das gehen solle“, da er in die Wohnung investiert habe und mit der Lebensgefährtin ausgemacht gewesen sei, dass er ein lebenslanges Wohnrecht haben solle und das Auto bekomme. Der Beschwerdeführer sagte Herrn D., dass er im Wege der Meditation versuchen werde zu einem Vergleich zu kommen und wenn es zu keinem Vergleich komme, müsse er klagen.
Der Beschwerdeführer ließ sich am 18. Dezember 2017 von Herrn D. im Zusammenhang mit dieser Erbschaftsangelegenheit zur umfassenden Vertretung vor Gerichten und sonstigen Behörden bevollmächtigen. Die diesbezügliche Vollmachtsurkunde weist – auszugsweise - folgenden Inhalt auf:
„Vollmacht, welcher ich (wir) Herrn/Frau
Dr. A. B.
em. Rechtsanwalt
[…]
Prozessvollmacht erteile(n) und ihn überdies ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen Angelegenheiten, einschließlich der Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, […] und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird.
Zugleich verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßregeln für genehm zu halten und verpflichte(n) mich (uns) seine und seines Substituten Honorare und Auslagen in zur ungeteilten Hand zu berichtigen und erkläre(n) mich (uns) einverstanden, daß ebenda auch der bezügliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen „Autonomen Honorar-Richtlinien“ beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, zugrunde gelegt.
Wien, am 18.12.2017“
Der Beschwerdeführer bediente sich im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma F. KG in der Vergangenheit bereits mehrfach eines gleichlautenden Vollmachtsformulares und ließ sich entsprechende Vollmachten erteilen.
Am 18.12.2017 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn D. Entgeltlichkeit vereinbart und bekam der Beschwerdeführer an diesem Tag € 100,-- für seine Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer hielt in seinem Aktenvermerk über die „Mediationssitzung“ vom 6.3.2018 mit Herrn D. u.a. folgendes fest: Laut Herrn D. sei die Eigentumswohnung seiner verstorbenen Lebensgefährtin, G. H., von ihm aufwendig renoviert worden. Er habe mit der Verstorbenen vereinbart, dass ihm im Falle ihres Todes ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werde. Es sei ebenfalls vereinbart worden, dass für den Fall, dass Herr D. auf die Wohnung verzichte oder sterbe, die Wohnung vier näher genannten Personen zufließe. Vereinbart sei weiters gewesen, dass Herr D. die von ihm getätigten Investitionen für den Fall des Ablebens von Frau H. refundiert erhalten solle. Dabei handle es sich um Aufwendungen in der Höhe von ca. EUR 40.000,-. Herr D. sei Ende September mit der Verstorbenen zu einem Notar gefahren, selbst aber im Auto geblieben. Frau H. habe ihm danach erzählt, dass das Testament so verfasst worden sei, wie oben wiedergegeben. Nach ihrem Tod wurde Herrn D. bekannt, dass er offensichtlich nicht im Testament bedacht worden sei.
Am 7.3.2018 nahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn D. einen Termin beim Notar Dr. E. wahr, um die Position von Herrn D. darzulegen, was er sodann auch tat. Vor dem 7.3.2018 hatte der Beschwerdeführer zu den anderen Parteien in dieser Erbschaftssache (die Erben H.) keinen Kontakt. Beim Termin am 7.3.2018 legte der Beschwerdeführer die soeben zitierte Vollmachtsurkunde vor. Der Sachverhalt der Erbschaftsstreitigkeit wurde erörtert. Der Beschwerdeführer sagte vor den anwesenden Parteien, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, welche ein Kostenrisiko berge, kommen werde, wenn es zu keinem Vergleich in dieser Erbschaftssache komme. Der Beschwerdeführer kündigte dem Notar gegenüber auch an, dass er ein Vergleichsanbot übermitteln werde.
Am 12.3.2018 übermittelte der Beschwerdeführer – im Namen der „F. KG“ - das von ihm angekündigte Vergleichsanbot „ausgehend von den von Herrn D. erhobenen Ansprüchen gegenüber den Testamentserben“ an den Notar Dr. E.. Dieses weist folgenden Inhalt auf:
„Sehr geehrter Herr Notar Dr. E.,
zurückkommend auf unser Gespräch vom 7.3.2018 in Ihrer Kanzlei, bei welchem ich Ihnen den von mir verfassten AV vom 6.3.2018 übergeben durfte und Sie Herrn D. das Testament der Verstorbenen vom 21.September 2017 übergeben haben, erlaube ich mir, ausgehend von den von Herrn D. erhobenen Ansprüchen gegenüber den Testamentserben ein Vergleichsangebot an diese zu unterbreiten:
Herr D. hatte seit 17 Jahren mit der Erblasserin eine Lebensgemeinschaft. Der Einwurf des Herrn I. H., der ja von der Erblasserin bevollmächtigt gewesen ist, dass dies so nicht stimme, da er zwischenzeitig auch die gegenständliche Wohnung verlassen hätte, diente dem Schutz seiner Lebensgefährtin. Herr H. und die gesamte Familie kannten und kennen den Hintergrund für diese Maßnahme. Aber diese Problematik war bereits 2011 beendet und ausgestanden.
Vier Jahre lang ging aus Sicherheitsgründen das gesamte Gehalt des Herrn D. auf das Konto der Erblasserin. Ich schreibe das nur, um die Hintergründe etwas aufzuhellen.
Herr D. bietet den Testamentserben somit an, die Wohnung geräumt von seinen Fahrnissen binnen drei Monaten nach Vergleichsabschluss zu räumen, wenn er für seine getätigten Investitionen entschädigt wird. Für diese Investitionen wurden mehr als € 40.000,- aufgewendet. Herr D. ist auch bereit, diese getätigten Investitionen durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen und sich dem Ergebnis aus diesem Schätzgutachten zu unterwerfen. Auf weitere Forderungen wird in diesem Fall auch verzichtet. Somit auch auf seinen Anspruch auf ein lebenslanges Benützungsrecht das Wohnung, Forderungsansprüche aus der vier Jahre andauernden Überweisung seines Gehaltes an die Erblasserin, Recht auf Übertragung des ausbezahlten PKW Mercedes etc. Dieser Vergleichsbetrag ist nicht verhandelbar.
Andernfalls wird Herr D. rechtliche Schritte einleiten, darüber haben wir gesprochen.
Insbesondere soll ich darauf verweisen, dass offensichtlich durch den bevollmächtigten I. H. das Konto der Erblasserin von den Eingängen aus den Auszahlungen der beiden Lebensversicherungen in Höhe von ca. € 150.000,- bereinigt wurde. Es ist natürlich auch möglich, dass durch seine Vollmacht bereits im Vorfeld die Auszahlungen der Versicherung „umgeleitet“ wurden. Das derzeit auf dem Konto befindliche Guthaben resultiert nicht aus den Auszahlungen der beiden Lebensversicherungen, sondern aus der Abfertigung der Erblasserin.
Diesbezüglich verweise ich auf Punkt III. des Testamentes.
Herr D. bleibt den Testamentserben mit seinem Vergleichsangebot bis zum 26. März 2018 im Wort.
In der Hoffnung, dass hier ein Rechtsstreit vermieden werden kann, zumal ja alle Beteiligten wissen, was vereinbart war und jetzt lediglich aus Gründen einer „Gewinn Optimierung“ so getan wird, als ob man dies alles vergessen hätte – zumindest bei Herrn I. H. schien mir das so zu sein – ersuche ich Sie dieses Angebot an die Testamentserben weiterzuleiten. Damit wäre die Wohnung in kurzer Zeit frei, würde auch auf den vereinbarten Anspruch aus der Übertragung des PKW Mercedes verzichtet werden und die Rückforderungsanspräche wären damit auch verglichen.“
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 18.12.2017 und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den aktenkundigen Schreiben des Beschwerdeführers und des Herrn D..
Rechtlich folgt daraus:
Der Beschwerdeführer ist nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Für die rechtmäßige Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich ist diese Eintragung jedoch zwingende Voraussetzung (vgl. § 1 Abs. 1 RAO).
Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 8 Abs. 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 16.000,– zu bestrafen, wer unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist es zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 und 2 RAO nicht erforderlich, dass der fragliche Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird und sohin alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt bereits die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder aber auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. zB VwGH 4.12.1998, 97/19/1553; 13.10.2010, 2009/06/0189).
§ 57 Abs. 2 RAO ahndet die gewerbsmäßige Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung orientiert sich der hier verwendete Begriff „gewerbsmäßig“ am Begriffsverständnis des Gewerberechtes (vgl. zB VwGH 4.12.1998, 97/19/1553; 17.5.2004, 2003/06/0108).
Gemäß § 1 Abs. 2 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selbständigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (Abs. 3 par. cit.). Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, sofern nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert (Abs. 4 par. cit.).
Im Lichte dessen ist für den konkreten Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer die obgenannten Tätigkeiten für Herrn C. D. selbständig, über einen längeren Zeitraum (von 18.12.2017 bis 7.3.2018) und jedenfalls entgeltlich ausgeübt hat. Das für eine Bestrafung nach § 57 Abs. 2 RAO erforderliche Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ ist damit gegeben.
Bestritten wurde bis zuletzt das Auftreten des Beschwerdeführers in einer Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit und brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, in dieser Angelegenheit ausschließlich als Mediator aufgetreten zu sein.
Die Mediation erfordert ein parteienübergreifendes Einschreiten des Mediators, der dabei als neutraler Vermittler agiert. Ein solches parteienübergreifendes Einschreiten ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, so hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich von einer Partei (Herrn D.) bevollmächtigen lassen und in weiterer Folge nur die Interessen dieser Partei vertreten. Der Beschwerdeführer hat weder die Interessen der anderen Parteien vertreten noch sich diesen gegenüber zumindest neutral verhalten. Auch hat er nicht deren Zustimmung für eine Mediation eingeholt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, mit diesen vor dem Termin am 7.3.2018 keinerlei Kontakt gehabt zu haben, was einer Mediation auch insofern entgegensteht. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Richtung eines von Herrn C. D. angedachten Lösungsansatzes avisiert habe und steht dies auch im Einklang mit dem von ihm an den Notar Dr. E. am 12.3.2018 übermittelten Vergleichsanbot „ausgehend von den von Herrn D. erhobenen Ansprüchen gegenüber den Testamentserben“.
Aus rechtlicher Sicht ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer bzw Herr D. die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mediation titulierten. Maßgeblich ist vielmehr, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben sollte bzw dann auch tatsächlich ausübte. Konkret wurde der Beschwerdeführer von Herrn D. auf Grund einer Erbstreitigkeit konsultiert, der auch diverse rechtliche Problemstellungen zu Grunde lagen. Der Beschwerdeführer erörterte den Konflikt des Herrn D. am 18.12.2017 in Rahmen einer „Erstbesprechung“. Am 7.3.2017 begleitete er ihn schließlich zu zum Notar Dr. E. bei welchem das Testament besprochen wurde und auch Erben anwesend waren. Mit Schreiben vom 12.3.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Notar das von ihm angekündigte Vergleichsanbot.
Dadurch das sich der Beschwerdeführer am 18.12.2017 von Herrn D. zur umfassenden Vertretung vor Gerichten und sonstigen Behörden bevollmächtigen ließ und er in weiterer Folge am 7.3.2018 einen Termin in der Notariatskanzlei Dr. E. wahrgenommen hat, hat der Beschwerdeführer aber gewerbsmäßig Dienstleistungen ausgeübt, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorgehalten waren. So ließ er sich am 18.12.2017 eine umfassende Vollmacht erteilten und vertrat er am 7.3.2018 die Interessen des Herrn D. in einer Erbschaftsangelegenheit, in der es u.a. um den Inhalt eines Testamentes, ein möglicherweise eingeräumtes Wohnrecht und allfällige finanzielle Ansprüche des Herrn D. an die Erben ging, wobei er in der Besprechung am 7.3.2018 auch ein Vergleichsangebot durch ihn ankündigte. Eine derart umfassende Parteienvertretung ist jedoch den Rechtsanwälten vorbehalten.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 16.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ausschließlichen Erbringung bzw. des Anbietens von anwaltlichen Tätigkeiten durch hierfür Berechtigte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Gründe, die zu einer Erschwerung der Strafe führen würden, sind keine hervorgekommen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend gab der Beschwerdeführer an, über ein Einkommen in Höhe von € 450,-- an Pension, sowie als Komplementär monatlich zwischen € 500,-- und € 1.000,-- zu verfügen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, sowie den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu € 16.000,-- (vgl. § 57 Abs. 2 RAO) erscheint das verfügte Strafausmaß (lediglich rund 4,4 % des gesetzlichen Strafrahmens) durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, sodass hier eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Anbieten von Leistungen eines Rechtsanwaltes; GewerbsmäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.086.10107.2019Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020