Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109). Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl zur Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs 6 Z 1 AWG in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 2 M18 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Parteistellung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021