Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Die erforderlichen Maßnahmen nach § 73 Abs 1 AWG sind dem Verpflichteten aufzutragen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Parteistellung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021