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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0115Rechtssatz
Eine halboffene Bauweise gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Bgld BauG 1997 liegt vor, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundgrenze angebaut und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. Der Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung der halboffenen Bauweise in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche (gemeinsame) Grundgrenze (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/06/0132, zum Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise, dessen Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind). Nach den Projektunterlagen wird das zu errichtende Hauptgebäude über 2/3 der Gesamtlänge an die Grundstücksgrenze zu den Nachbarn angebaut und im weiteren Verlauf um 2 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt. Damit wird jedoch dem Erfordernis des § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit., wonach an die seitliche Grundgrenze anzubauen ist, nicht entsprochen. Ein Zurückspringen mit einem Teil des Hauptgebäudes, wie vom Bauwerber intendiert, findet in dieser Bestimmung keine Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060114.L03Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020