RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2017/06/0114

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Bgld 1997 §21 Abs4
BauG Bgld 1997 §5 Abs1
BauG Bgld 1997 §5 Abs1 Z2
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0115

Rechtssatz

Eine halboffene Bauweise gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Bgld BauG 1997 liegt vor, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundgrenze angebaut und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. Der Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung der halboffenen Bauweise in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche (gemeinsame) Grundgrenze (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/06/0132, zum Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise, dessen Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind). Nach den Projektunterlagen wird das zu errichtende Hauptgebäude über 2/3 der Gesamtlänge an die Grundstücksgrenze zu den Nachbarn angebaut und im weiteren Verlauf um 2 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt. Damit wird jedoch dem Erfordernis des § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit., wonach an die seitliche Grundgrenze anzubauen ist, nicht entsprochen. Ein Zurückspringen mit einem Teil des Hauptgebäudes, wie vom Bauwerber intendiert, findet in dieser Bestimmung keine Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060114.L03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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