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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
AVG §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0115Rechtssatz
Liegen für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan bzw. kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor, sieht § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestands und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Z 1 bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) konkret durch einen Bescheid zuzulassen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0023, und 27.5.2009, 2007/05/0071, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060114.L01Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020