RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2017/06/0114

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
BauG Bgld 1997 §5 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0115

Rechtssatz

Liegen für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan bzw. kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor, sieht § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestands und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Z 1 bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) konkret durch einen Bescheid zuzulassen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0023, und 27.5.2009, 2007/05/0071, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060114.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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