RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §19 Abs3
BAO §111
BAO §91 Abs3
MSchG 1979 §3

Rechtssatz

Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot (nach § 3 Mutterschutzgesetz 1979) bewirkt nicht jedenfalls, dass die betreffende Person vom Erscheinen "abgehalten" ist (vgl. etwa VwGH 18.3.1998, 96/09/0155: Gips am rechten Arm steht einer Aussage nicht entgegen; vgl. auch VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110; vgl. weiters - wenn auch zu einer im Detail abweichenden Norm - Frauenberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 333 ZPO Rz 2). Eine arbeitsunfähige oder einem Beschäftigungsverbot unterliegende Person kann gleichwohl reisefähig und verhandlungsfähig (aussagefähig) sein (vgl. in diesem Sinne auch - bei wiederum im Detail abweichender Norm - deutscher Bundesfinanzhof 10.5.2012, III B 223/11; Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, (deutsche) Zivilprozessordnung76, § 381 Tz 6 "Erkrankung"). Dass die körperliche und psychische Verfassung im letzten Abschnitt einer Schwangerschaft nicht an jedem Tag gleich sei und es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen könne, begründet gerade nicht, dass eine derartige Situation, die die Vorgeladene von einem Erscheinen allenfalls hätte abhalten können, auch tatsächlich eingetreten sei. Dass die Vorgeladene der Behörde - wenn auch sehr kurzfristig - bekanntgegeben hatte, nicht zu erscheinen, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO nicht entgegen, wenn kein Grund im Sinne des § 91 Abs. 3 BAO vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130122.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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