RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
BAO §91 Abs3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 91 Abs. 3 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0191; 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130122.L02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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