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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 24 iVm § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. zu § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0258). Die Rechtsansicht, eine bloße mündliche Aufforderung an den Pächter, die gegenständliche Gartenhütte zu beseitigen, erfülle diese Anforderungen nicht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2010/06/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060013.L00Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020