Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätin Mag. Rehak und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des J P in B, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. November 2018, Zl. 405-3/439/1/6-2018, betreffend eine Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Juni 2016 (vgl. dazu VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0108) wurde dem Revisionswerber als Eigentümer des Grundstücks Nr. X KG E unter anderem nach § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 aufgetragen, die ohne Baubewilligung errichtete baubewilligungspflichtige Garten- /Gerätehütte mit einer Firsthöhe von ca. 150 cm im nordwestlichen Teil des Grundstücks binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu beseitigen. 2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. August 2018 als unbegründet abgewiesen und dem Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 24 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Juni 2016 eine Geldstrafe von 400 EUR und der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision erachtete das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Die dagegen erhobene Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Landesverwaltungsgericht Salzburg sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen. Es sei nicht der Revisionswerber, sondern der Pächter Eigentümer der baulichen Anlage. Außerdem bestehe keine Verpflichtung des Revisionswerbers über die mündliche Aufforderung zur Beseitigung an den Pächter hinaus.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 23 Abs. 1 Z 24 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil er nicht Eigentümer der zu beseitigenden Gartenhütte sei, vermag diesen Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil der angefochtenen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Revisionswerber einen an ihn selbst gerichteten, rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nicht erfüllt hat (vgl. dazu VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0108; 27.3.2007, 2005/06/0350). 8 Wenn die Revision vorbringt, es gebe keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Durchsetzung des Beseitigungsauftrags gegenüber dem Pächter über die mündliche Aufforderung hinaus, so wird damit fehlendes Verschulden am Unterbleiben der Beseitigung eingewendet.
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 24 iVm § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. zu § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0258).
Die Revision stellt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, dass der Revisionswerber als Verpächter in Kenntnis des Beseitigungsauftrags innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um dem Beseitigungsauftrag nachzukommen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, eine bloße mündliche Aufforderung erfülle diese Anforderungen nicht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2010/06/0242). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Vorbringen nicht dargetan.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060013.L02Im RIS seit
07.04.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020