RS Vwgh 2020/2/12 Ra 2020/03/0016

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §33
ARHG §34 Abs1
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt subjektiver Rechte ausschließlich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen hat und die Entscheidung des Bundesministers nach § 34 Abs. 1 ARHG daher nicht in die subjektiven Rechte des Auszuliefernden eingreift, kann auch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit daher nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung führen. Stellt das Handeln der Verwaltung nämlich keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte (hier: des Auszuliefernden) dar, so vermag daran auch der Umstand, dass im Falle eines - hier eben nicht vorliegenden - Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte seit 1. Jänner 2014 nicht mehr die Beschwerde an den VwGH offensteht, sondern die Beschwerde an ein erstinstanzliches VwG (mit gegebenenfalls nachfolgender Revision an den VwGH), nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030016.L04

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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