RS Vwgh 2020/2/12 Ra 2020/03/0016

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §34

Rechtssatz

Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass im Revisionsfall eine "verfrühte Entscheidung" des Bundesministers vorliege, weil dieser noch nicht über eine Bewilligung der Auslieferung nach § 34 ARHG hätte entscheiden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass über seinen Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden wurde. Es liegt damit eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung vor (wenngleich nach dem vom Revisionswerber vorgelegten Beschluss die Durchführung der Auslieferung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Wiederaufnahme gehemmt wurde). Eine "verfrühte Entscheidung" des Bundesministers - unter der im gegebenen Zusammenhang nur eine Entscheidung verstanden werden könnte, die vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über die Auslieferung ergangen wäre - liegt daher im Revisionsfall schon sachverhaltsmäßig nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030016.L06

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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