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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Rechtssatz
Die Revisionswerberin brachte vor, im Falle ihrer Rückkehr als Frau Missbrauch zu fürchten. Zudem machte sie in der Beschwerde geltend, im Irak niemals alleine außer Haus gegangen zu sein, um etwaigen Übergriffen vorzubauen. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst. Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 20 AsylG 2005, nämlich des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung der Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, ist auch ein Vorbringen wie im vorliegenden Fall vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, weil auch in dieser Konstellation gegenüber einem männlichen Richter allenfalls bestehende Hemmschwellen die Revisionswerberin daran hindern könnten, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und dazu weitere und/oder nähere Angaben zu machen. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang eine Differenzierung zwischen "Fluchtvorbringen" und "Rückkehrbefürchtung" vornahm, ist diese Unterscheidung rechtlich nicht relevant, weil § 20 AsylG 2005 auch dann anzuwenden ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat mit der Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde, ohne dass es bereits zu derartigen Übergriffen gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J05Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020