RS Vwgh 2020/2/13 Ra 2019/01/0005

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §55

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 20(hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches des BVwG nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 auszuschließen. Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz verlieren die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung sowie die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und § 55 FrPolG 2005 ihre Grundlage.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010005.L03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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