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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 20(hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches des BVwG nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 auszuschließen. Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz verlieren die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung sowie die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und § 55 FrPolG 2005 ihre Grundlage.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010005.L03Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020