Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nach Art. 3 MRK den Staaten nicht untersagt, sich auf das Bestehen einer IFA zu stützen. Der Person muss es aber möglich sein, in das betreffende Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen, ohne tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Agentur der Europäische Union für Grundrechte, Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration (2014), 86, mit Verweis auf EGMR 28.6.2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07, Z 266).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010005.L01Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020