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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid - wobei auch einer Strafverfügung Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0007) - auf eine im ZustG vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L03Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020