RS Vwgh 2020/2/18 Ra 2019/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
VwGVG 2014 §17
ZustG §1

Rechtssatz

Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid - wobei auch einer Strafverfügung Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0007) - auf eine im ZustG vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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