TE Vwgh Beschluss 2020/2/19 Ra 2020/12/0003

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §28 Abs5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der K H in W, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Oktober 2019, Zl. VGW- 171/092/4446/2018-12, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer hier gegenständlichen Ruhestandsversetzung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2018 in den Ruhestand versetzt.

3 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht

Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die unter Beiziehung des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. M, durchgeführt wurde, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 5 Zur Feststellung, wonach unabhängig vom Leistungskalkül eine Dienstfähigkeit der Revisionswerberin aufgrund einer chronifizierten Form der Depression nicht mehr bestehe, verwies das Verwaltungsgericht Wien in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf das Gutachten Dris. M vom 6. November 2017. Dieses sei "außenanamnestisch" auf der Grundlage diverser zeitnaher Befunde und anderer Gutachten erstellt worden, weil sich die Revisionswerberin mehrfach geweigert habe, an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken. Darüber hinaus habe der genannte Sachverständige durch Beobachtung der Revisionswerberin in der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung seinen außenanamnestisch erzielten Befund bestätigt finden können. Die Weigerung der Revisionswerberin, sich untersuchen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Erkrankung. Für das Gericht bestünden keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal sich die in dem Gutachten beschriebene Symptomatik mit jener decke, die der erkennende Senat selbst in der mündlichen Verhandlung habe wahrnehmen können. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass der Beschwerde stattgegeben werde.

7 Die Revision ist nach den Überschriften "Sachverhalt", "Zur

Rechtzeitigkeit der erhobenen Revision", "Revisionspunkt", "Revisionsgründe", "Antrag auf aufschiebende Wirkung" und "Revisionsanträge" untergliedert. Es finden sich lediglich unter dem Abschnitt "Revisionsgründe" in dem diesem Textteil zugeordneten letzten Absatz Ausführungen, wonach die Entscheidung über den Revisionsgegenstand jedenfalls von grundlegender Bedeutung sei, "da die Frage, ob ein (medizinisches) Sachverständigengutachten zum einen ohne Zustimmung des Patienten/Partei aufgrund außenanamnestischer Grundlagen, dh. ohne die Partei überhaupt je zu Gesicht bekommen zu haben, oder aufgrund bloßer Teilnahme an der Verhandlung, zulässig ist und auch für sämtlich ähnlich gelagerte Fälle zum Tragen kommt."

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Der vorliegenden außerordentliche Revision fehlt eine im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG gesonderte Darstellung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Revision mangels entsprechender "gesonderter" Darlegung der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0022; siehe ferner VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).

12 Ungeachtet dessen wird auch mit den unter den Revisionsgründen (also nicht "gesondert" im Verständnis des § 28 Abs. 3 und Abs. 5 VwGG) erfolgten Ausführungen zu einer von der Revision als "grundlegend" erachteten Frage - selbst für den Fall, dass das diesbezügliche Vorbringen gesondert erstattet worden wäre - keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

13 Es ist diesen Ausführungen nämlich schon nicht konkret zu entnehmen, weshalb die einzelfallbezogene Einschätzung des Gerichts, es liege in Anbetracht der vorliegenden Gutachten und der darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2019 in Anwesenheit der Revisionswerberin mit dem Sachverständigen Dr. M erfolgten mündlichen Erörterung dessen schriftlichen Gutachtens eine ausreichend aktualisierte und schlüssige Entscheidungsgrundlage vor, als grobe Verkennung tragender verfahrensrechtlicher Grundsätze zu qualifizieren wäre (z.B. zur Frage der ausreichenden Aktualität eines Gutachtens VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, mwN; vgl. auch VwGH 27.6.2013, 2012/12/0169). Ob die genannte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht richtig war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

14 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120003.L00

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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