RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/12/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0101 E 19. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2013, 2013/15/0248). Fehler durch zuverlässige Angestellte einer Kanzlei im rein manipulativen Bereich können zur Wiedereinsetzung führen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. November 2012, 2012/13/0105, und vom 16. Dezember 2008, 2008/16/0140). Allerdings muss ein Kontrollsystem bestehen, solche Fehler zu verhindern (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. April 2006, 2006/13/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120083.L02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten