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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/12/0008Rechtssatz
Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/07/0035). Zu derartigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch ein Kontrollsystem, das gewährleistet, dass Revisionen rechtzeitig beim VwG (s. § 25a Abs. 5 VwGG) eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120083.L01Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020