Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltsbewilligung; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Jänner 1996 eine mit 30. Oktober 1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Damit ist die Beschwer weggefallen und der Beschwerdeführer - der sich auch in diesem Sinne erklärte - klaglosgestellt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B959.1995Dokumentnummer
JFT_10039371_95B00959_00