TE Vfgh Beschluss 1996/6/29 B959/95

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Veröffentlicht am 29.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltsbewilligung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Jänner 1996 eine mit 30. Oktober 1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Damit ist die Beschwer weggefallen und der Beschwerdeführer - der sich auch in diesem Sinne erklärte - klaglosgestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B959.1995

Dokumentnummer

JFT_10039371_95B00959_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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