RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0048 B 5. September 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der ABWENDUNG ZUKÜNFTIGER RECHTSGEFÄHRDUNG des Antragstellers dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120069.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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