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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des A H in W, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bei ihm am 21. September 2018 eingelangte Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5. Februar 2020, Zl. L511 2206180-1/21Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 3.10.2019, Fr 2019/01/0029, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019010031.F00Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020