RS Vwgh 2020/2/21 Ra 2020/03/0022

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4

Rechtssatz

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0223, 6.7.2018, Ra 2017/02/0182, 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030022.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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